Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

60 Zur bonorum possessio,
bulas die verschiedenen Fälle wohl erwogen wurden, und
-aß hiernach bestimmt feyn mochte, ob gegen den Intestat-
rrbcn die b. p. cum re fei), oder nicht: allein nach der Art
und Weise, wie die Sache im corpus juris dargcstellt ist,
kann auf einen solchen Unterschied schon deshalb nicht
mehr eingegangcn werden > weil man unter Iuftinian offen-
bar die I). p. s. t. als einen definitiven NechtStitcl, um
mich so auSzudrücken, im ErbrcchtSsnstcmc und zwar nach
den bekannte» 6 Classen der prätorischcn Succcssion ebenso
absolut, wie eine andre Classe auffaßte. ES thut auch nichtS
zur Sache, daß, wie Fabricius überzeugend in seinem An-
hänge nachgewiesen hat, neben der b. p. contra tabulas
die secundum tabulas und unde liberi zugleich in demsel-
ben ErbrechtSfalle cum re natürlich in verschiedenen In-
dividuen werden können; denn <6 kommt dies daher, weil
eigentlich in kincm solchen Falle das Testament ungültig
ist, und so der Standpunkt der successio ;unde liberi ein-
tritt, aber da der zur secundum tab. und contra tab.
Berechtigte einmal von dieser Wohlthar durch agnitio Ge-
brauch gemacht hat, er deshalb den Legataren verbunden
seyn soll, denen er nach dem Willen deS Testators und
mit Rücksicht auf das Ediet bei der b. p. c. t. verbindlich
ist 34).
ad 7. Hier nur ein paar Worte zu der Untersuchung über
die Rechtsmittel aus der b. p. FabrieiuS ist deS Dafür-
halrenS, der b. pio habe immer allein das interdictum
quorum bonorum entsprochen, und zwar mit Rücksicht auf
die dem b. por. zustehenden actiones utiles vel fictitiae
zur Genüge: deshalb feydie possessoria bered itatis petitio
'0 Ein Individuum hat di« Wabl oft zwischen der b. j>.
N contra laimlas und secundum tabulas, oder svferne auch
die eivikrechtliche Nullität bestebt, un«le liberi. Freilich
kann man sagen, wenn das Testament null ist, so kann
kein b. p. daraus geqeden werden, aber wenn fie doch gege-
ben war, so mußte fie zwar immer in Begebung auf andre
Erben für ungültig angesehen werden, nicht aber in Bezie-
hung auf Legatare: und dieö iS überhaupt der Schlüssel
zur Erklärung mancher Stelle 1. 15. 16. v. de leg. prae-
* standis. '

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