Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

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Sut bonorum possessio*
nicht auf eine geschichtliche Aufeinanderfolge der Institute
zu schließen. Daß übrigens die 5. p. contra tabula« de»
sonders benannt ist, während das Civilerbrechr der «ui gegen
das Testament keine eigene technische Bezeichnung har >'),
liegt darin, daß bei den emancipati« daS Testament nicht
ganz vernichtet wnrde, sondern in gewissen Richtungen fort-
dcstand ls).
ad 6. Der zweifelhafteste Tbeil in der Lehre von der b. p.
ist stchcrlich die b. p. «eciunlum tabula«. FabriciuS
hat hier viel für seine Meinung beigebrachk denn eineStheilS
ist bei GajuS die b. p. «ccundutn tabula«, die gegen alle
Intestaterben eine exceptio geben soll, nur auf den Fall
bezogen, wo daS Testament nach prätorifcher Form beständig
ist — und anderntheils ist bei der ruptio agnatione postumi
die absolute Bedeutung der b. p. secundum tabula« mit
einziger Ausnahme der liberi besonders hervorgehoben. Sonst
ist nirgends eine bestimmte und speeiell genaue Spur von
der allgemeinen Stellung der b. p. secundum tabulas vor
der Intestat-Succession und Ulpian in den Fragm. Tit. 23
§. 6, sowie dic I. 12 pr. v de injysto eie. find offenbare
Zeugnisse für Fabricius. Gleichwohl haben wir unsre
Bedenken nach justinianischem Rechte. Ulpian geht
un6 nichts an, er ist rein aus feiner Zeit aufzufasscn: und
nur so viel ist zuzugcbcn, daß die im GajuS angczeigte Be»
stimmung des vivus Marcus nicht so weit geht, alS ste die
Interpreten des GajuS, z. B. Schräder 19) aufgcfaßt.
haben. Die I. 12 ebenfalls eine Stelle von Nlpian mag
auch so interpretirt werden, daß, wenn der b. por. secun-
dum tabulas in Fällen des testamenti injusti et irriti

1T) In der Tbat ist auch hier immer successio ab intestato in
reiner Erscheinung. FabriciuS G. 219.
1!') Wenn der suus praeteritus vom scriptus heres angegriffen
wurde, so scheint nach dcS Hrn. Dr. FabriciuS Grund-
gedanken dem ersteren eine b. pio habe gegeben werden zu
müden, die dann c. t. war. Aber sollte da, wo der Prä-
tor alle Cognaten rief, nicht auch schon der Gedanke für
die emancipati die Emancipation zu reseindiren entstanden
feyn?
Was gewinnt die NechtSgefchichte durch CajuS tznstitu.
tioncn? S. ^8.

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