Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

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Zllk bonorum possessio.
um die Erbschaft kam. weil die eivilrechtliche Solennitär
nicht cingchaltcn war, oder daß ein emancipat»«; neque
institutus neque exheredatus, wie wenn er nicht in der
Welt wäre, einem «tanz fremden institutus gegcnüberstand?
Oder kann man annchmen, daß von diesen Fällen der eine
früher oder häufiger vorkam, als der andre?
Wie unsicher ist der i« der vorliegenden Schrift gemachte
Schluß, da Cicero') m der von Fabricius restituirten
Stelle bcs Edikts nur von der b.p. secundum tabulas und
intestato spricht — also hat es damals noch keine b. p.
contra lab. und unde liberi gegeben. Cicero hat Fälle
deS VerreS und eine beispielsweise Lebende Darstellung vor
sich, und eS ist auch möglich, daß die b. p. contra tabulas
als eine b. p. unde legitimi i. e. sui ursprünglich ertheilt
wurde, d. h. alS eine Jntcstat-Snccession, die mit einmal
feststehender Anerkennung der Fiction schon nach Civilrccht
das Testament vernichtet, denn die Präterition selbst hatte
sicherlich lange vor Cicero ihre bestimmten Folgen. WaS
Fabricius S. 36. ou Zweifeln auch dagegen vorbringt,
ist gewaltsam, denn wenn er zugibt, daß wenigstens eine
exheredatio inter ceteros von jeher nöthig gewesen, und
dann beisetzt, diese habe aber wohl so leicht nicht gefehlt,
— also sey die Frage über die Präterition vor der ausdrück-
lichen Vorschrift der nominalen nöthigen Enterbung nicht
vorgekommen, so wollen wir über diese Art zu argumentiren
kein Wort verlieren!
Die b. p. contra tabulas und unde liberi ist in der
That nach Sache und Form nur ein uyd dasselbe Institut.
Die sui nämlich haben eine hereditatis petitio contra ta-
bulas, und wenn keine tabulae da sind, die hereditatis
petitio ab intestato. Die vom Prätor den suis durch Re-
scission der Emancipatio» gleichgestellten emancipati machen
ganz dasselbe Recht contra tabulas und ab intestato geltend,
im letzter» Fall natürlich mit Ausschluß andrer legitimi,
ch»d bloS deshalb wird der eigene ordo „unde liberi" ausge-
stellt. Daraus aber, daß das successorium edictum zuletzt
auch in den Worten seine Theorie mehr auSbildete, ist noch

u>) Sieh Fabricinö ß, 33.

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