Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

Zur bonorum possessio.

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bulas oder ab intestato früher scyn mußte, als oontra
tabulas, wenn man auch zuqeben kann, Las; der bonorum
possessor, welcher nicht heres war, in Concurrenz mit
einem beres lange Zeit habe weichen müssen. Eben aber,
um bei der b. p. contra tabulas über diesen Punkt weg-
znkommen, war die prälorische fictio da, auf die Fabri-
ciuS keinen großen Werth legt, obgleich darin die Haupt-
fache liegt. UlpianuS'y bezeugt ausdrücklich, daß die, re-
scissio emancipationis die Brücke gewesen sey, auf welcher
die b. p. contra tabulas eingeführt worden: hier war also
der Natur der Sache nach von einer Concurrenz des heres
im Gegensätze zu den emancipatis gar nicht die .Rede,
denn der Prätor wollte von vorneweg die emancipati als
sui also in der Concurrenz mit den heredes als cbenbür-
tig mit einigen Reservationen angesehen wissen. Werkönme
aber etwa behaupten, daß, wo der Prätor eine Rescissio»
nöthig gehabt, er sich ursprünglich nicht den Muth dazu
genommen, sondern allmählig erst zu einem solchen Schritte
sich geschlichen habe? Sein gerader Weg war in der An-
kündigung, und die Rcscission in diesem wie in ähnlichen
Fällen war angenommen, um auf dem kürzesten Wege
in die Regel des CivilrcchtS zurückzuführen.
ES ist auch gewiß nicht gleichgültig, daß Ulpian in
seinem liber regularum, daß Iustinian in der Ordnung
der Pandecten und in der Darstellung der Institutionen die
b. p. contra tabulas nicht hinten nach, sondern umgekehrt
gerade voraus stellen,5), und daß daS Institut der b. p.
IheilS si tabulae testamenti extant, thciIS si illae non
extant als nebeneinander zur Berichtigung des alten Civil-
rcchtS hervortretend darqestellt wird. Und endlich, was
mochte wohl eher dem Rechtögefühle aufstoßcn: daß jemand

14) L 3. §. 5. D. 37.- 4., sieb auch I. 6. §. 1. v. 37. 1.
15) Freilich könnte man sagen, eS ist deshalb geschehen, weil
b p. contra tabulas den ersten ordo bildet, allein überall
ist gerade diese b. p. als die Natürlichste dargestellt
und der Weg der Refcifston der Emanripation gar nicht ein
solcher, der bedenklicher gewesen wäre, als die Zulassung
eines bedingt Eingesetzten pendente conditione oder die Zu-
lassung bei einem nicht förmlichen Testamente.

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