Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

Kurze Bemerkungen.

397

rcn, als rem inc:nn esse; AUcS Andere gehört in das ju-
«iirium und in die probatio. Ist nun lis in Rücksicht auf
jene Allgemeinheit conkcstirk, so hat auch die res judicata
diese Allgemeinheit, und geht der Prozeß verloren, so ist die
vindicatio consumirt. Fuhrt aber der Kläger einen beson-
dcrn Erwcrbgrund gleich in der Klage an, welchen der Be-
klagte bestreitet, ,o daß der .judex nur mit der Untersuchung
dieses Punktes beschäftigt war, und der Kläger unterliegt,
so gestaltet sich die Sache anders. Doch ist der Punkt et-
was feiner zu nehmen, als gewöhnlich, geschieht. Denkt
man sich nämlich diese Verhältnisse klarer, so wird folgen-
der Unterschied erkennbar werden:
1) derjenige, welcher den Besitzer auf die Herausgabe
der Sache verklagt, weil er, der Besitzer selbst, ihm die
Sache vertragsmäßig zum Eigcnthum übergeben habe, kömmt
eigentlich nur auf eine frühere obligatio zurück, wenn dar-
aus auch die Wirkungen des EigcnthumSerwerbeS mittelbar
tm Auge gehalten werden.
S) Derjenige aber, welcher ' Besitzer auf die Heraus-
gabe der Sache verklagt, weil r; Dritter sie ihm eigenthüm-
lich eiugeräumt habe, geht wencr als auf die Geltendmach-
ung einer obligatio, er behauptet durch und durch ein ab-
solutes Recht, ein von einer Pflicht des Beklagten ganz un-
abhängiges .jus auctoris und steht somit in einer ganz an-
dern Lage.
Nicht so sehr kömmt eS daher eigentlich darauf an, ob
der Kläger in der Anstellung der Klage seinen Erwerbgrund
angibt, als darauf, ob er einen Erwerbgrund angibt, wel-
chen der Beklagte vertreten muß, und dies speciell hervor-
hebt (in dieser specicllen Richtung spricht 1.11. §. 2 V. 44.
4. von adjecta causa) — oder ob er ganz von dem relati-
ven Standpunkt zum Beklagten absehend rein auf daS ab-
solute Verhältniß zum Eigenthumc sich bezieht, und in die-
ser Beziehung entweder schon bei der Erhebung der Klage
oder auch erst im Beweise die Art der Erwerbung speeiell
dedueirt. Unsre Ansicht folgt auS zwei Argumenten:
a) die I. 11. §. 1. D. spricht offenbar davon, daß im
Prozeße von einer speeiellen Erwerbart anSgegaogen war,
also im allgemeinen adjecta causa« aber sie bezog sich
nicht auf den Beklagten, sondern auf einen andern (ad
alio), in dem §. 2. aber ist der Titius der Beklagte,') und

7) Die Anführung M bestimmten RamenS „Titius“ die wahr-
scheinlich auch in der Alagformel bei der vor-
kam, scheint schon anzudeuten, daß die Erwerbart auf den
Beklagte» gerichtet war.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer