Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

Gesetzgebungen., besonders des Code als badisches Landrecht. 389
rentheilS so, daß die Meisten mitgcführt werden. Dieser
Zweck ist aber nur zu erreichen, wenn man sich immer da-
rüber bedenkt, waS wünschest du, daß der junge Mann wisse?
keineswegs aber so, wenn man darauf denkt, ihn ganz feine
Erfahrungen eines ergrauten PramkcrS oder hypochondrische
Ansichten über die Unvollkommenheit der rechtlichen Welt
beizubringen!
In unfern Tagen ist die neuere Jurisprudenz gerade so
bevorzugt, wie die neuere Musik: moderne französische und
englische Weisheit wird zu hoch angeschlagen, denn wir kön-
nen nur anerkennen, daß Vieles da besser ist, alö in einzel-
nen von unfern Compcndien, weil dort das Leben und die
Erfahrung, hier nur logischer Zusammenhang und Entwicke-
lung gegeben ist: die von bedeutenden Männern, z. B. von
Esch er in Zürich eben jetzt ausgestellte These, daß die neuere
Welt mit ihren Vorzügen, Bedürfnissen und Sünden nur
in Frankreich und England anschaulich sey, nicht aber im
Atterthume, halten wir für verführerisch, denn einmal ist
auch die Jurisprudenz der Franzosen und Engländer ohne
Alterthum nicht verständlich, und daS andremal wird «nS in
vielen Dingen durch das immerwährende Hinweisen auf
Paris und London unsre Nationalität entfremdet, endlich
müssen wir daS Bild für unsre RechtSbegrisse aus unserm
Leben selbst herauSfindcn, Betrüger und Gauner nehmen,
wie sie bei uns sind, nicht wie in Paris und London. Die
englische und französische Methode achten wir übrigens in
vielen Dingen sehr, aber die römische, an sich dieselbe, ist
noch vollkommener, sowohl als Gesetzgebung, wie alS Juris-
prudenz. Thut das Eine und lasset daS Andere nicht; den
jungen Mann aber Halter in seinem heiligen Eifer zusam-
men, damit er seine Kräfte nicht zu frühzeitig zersplittere
und der Baum feiner Bildung nicht in wilde Schüsse hin-
auswachse. DaS immerwährende Verweisen auf England
und Frankreich macht ihn neugierig, süffisant, und hält ihn
vom Ernsteren ab.
Mit der zweiten der von «n- vorgeschlagenen Vorlesun-
gen könnte man ein kleine- Praetikum verbinden, aber mehr
in der Richtung eines Examinatorii, d. h. um zu sehen, wie
der junge Manu auffaßr, als in dem Zwecke um schon wirk-

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