Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

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und von einem eigenen Falle der Solidarität.
Abgabe verantwortlich scyen, woraus folgt, -aß -er Staat
sich an -en Einen oder An-ern halten kann: selbst ohne sich
auf -aS Vcrhältniß der Concurrcnz in -er Begehung deS
DelictS/ wornach etwa der Eine als Besteller und -er Andre
alS Vollzieher -er Bestellung erscheint, einzulassen. Auch
haben gewöhnlich beide Thcile hier ihr selbstständiges In-
teresse. Da nun aber die Strafe nur einmal eingefodcrt
werden kann, und da keine Art von Inrerceffion beider
Theile untereinander statt hat, so ist wohl gewiß, daß wen»
der Eine bezahlt hat, der Andre frei wird; aber zweifelhaft
mag feyn, ob, wenn der FiScuS den Einen verklagt hat, und
dieser verurtheilt ist, aber nicht solvendo befunden wird,
der Anspruch an den Andern gerichtet werden darf Soviel
ist sicher, daß ein Vorbehalt bei der Klage nichts hilft,
weil eine Dmmheilung unter Vorbehalt nicht erfolgen
kann, indem kein subsidiäres Derhältniß der obligatio be-
gründet ist. Geiviß unrichtig wäre eine Verurtheilung, wor-
nach der Eine verurtheilt wir-, wenn der Andre principa-
liter Verurtheilte nicht zahlet^ kann, denn dies wäre gegen
die Natur der DelietSoblixatio im Allgemeinen und Ins-
besondere. Aber eine andere Frage ist e6, ob die litis
contestatio mit dem Einen den Andern befreit. Dies muf-
fen wir nun allerdings behaupten, und zwar:
1) weil zur Geltendmachung dieses Anspruchs nur eine
Klage führt, und daher, wenn diese consumirt ist, das
Recht selbst untergegange» ist. In solchen Beziehungen,
wo unter Mehreren Jeder ans dasjenige haftet, was
er restituircn kann, wie z. B. bei mehreren Depositaren,
oder wo man wegen der Jedem eigenrhümlichen eulpa den
Einen packen kann, wenn der Andere frei von eulpa ist, ist
es freilich anders, und die eleetio schade; hier nichts)
aber in unserm Falle, wo Jeder wie ein ec» reu« promii-
tendi affieirt ist, weil er den durch die Strafe bezweckten
Schadens-Ersatz der Kasse ohne alle Rücksicht auf den At^
dcrn leisten muß, versteht c6 sich auch umgekehrt, daß durch
die petitio an den Einen die Ander» frei werden *)

1) 1. 1. §. 43. D. depos. 1. 7. §. 4. D. quod, falso tat.
2) 1. 2. D. 45. 2.

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