Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

15. Von der Natur unserer öffentlichen Geldstrafen und von einem Falle der Solidarität

Von der Natur unserer öffentlichen Geldstrafen
und von einem eigenen Falle der Solidarität.
Von Noßhirt.

Es ist hier weder von der allgemeinen Vermögens-Confis-
eation, noch von der Wegnahme einzelner Sachen die Rede/
welche dem FiScuS zufallen, und wofür die römifchcn Grund-
sätze von den commissis gelten, sondern von der poena pe-
cuniaria, die entweder nach einem allgemeinen MaaSstabe
in einem maximo und minimo angedroht/ oder als ein Viel-
faches einer entgangenen Abgabe gesetzt wird, und in beiden
Fällen dem FiseuS zukömmt, oder sonst zu öffentlichen Zwek-
ken bestimmt ist. Die Verschiedenheit dieser zwei Arten von
Geldstrafen fällt auf den ersten Blick in die Augen/ und
läßt fich in den Rechtsfolgen sehr deutlich Nachweisen.
I. Die erste Art war den Römern bekannt, als mulcla
oder damnum und eS gehörte hierher auch die ConfiSeation
eines ThetkS des Vermögens, wenn fie als selbstständige
Strafe und nicht als Anhang einer Capikalstrafe erschien:
z. B. bei -cm crimen de vi privata. DaS Verständige
dabei war, daß der Reiche höher, der Arme zwar nicht so
hoch gestraft, aber der letztere in der Thar eben so empfind-
lich getroffen wurde, wie der erstere, und daß dieser Effect
Nicht möglich ist, wenn allen eine durchaus gleiche Summe
zur Strafe gedroht und gefetzt wird. Wenn man bet schwe-
reren Delitten heütigestages Geldstrafen für häßlich fände,
so würde man die römische Ansicht behalten müssen; allein
Geldstrafen als Hauptstrafen können bei schwere« Verbrechen
unter un- nicht Vorkommen, weil fie auf de« größten Thetl
der Verbrecher nicht anwendbar und resp. für fie nicht a«<-
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