Volltext: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

AtK Nclxc den »«.»«.us «iviüs und über dessen Wirkungen rc.
mischen RechtS, ist keine Nachweisung deS Jneinandergrei-
fcnS des römischen und deutschen RechtS, und wenn sich hier
Einzelne versucht haben, z. B. Hasse in den Erbverträgen,
in der Gütergemeinschaft, so ist in der Regel die romanisti-
sche Eonstrncrion vorwiegend.
Nicht minder ist zu bedauern, daß der deutsche CiviliK
in denjenigen Thcilcn deS. PrivatrechtS, welche ihr Funda-
ment im öffentlichen Rechte haben, niemals gehörig an daS
vom römischen Recht ganz verschiedene germanische Recht
anknüpfl, daß er daher seine Pandecren alS ein Fragment
hinstcllt. Wollte man annehmen, daß der Germanist die
Lücke auszufüllen habe, so wird noch weniger geleistet, weil
dieser durchaus an die vom römischen Rechte verdrängten
germanischen Principien sich anschließen und wieder beleben
will, waS abgestorben ist. Der Germanist gibt sich daher den
größten Täuschungen hin, er verkennt den rationellen Geist
deS römischen RechtS, er hält die Elemente deS Germanen-
thumS für freier, wie die deS römische» RechtS, er sieht in
den Bcibehalten der contumes und Provincialrechte den Food
deS heutigen RechtS, während daS römische Recht die kun-
data intentio hat, er glaubt, daß die neueren Gesetzbücher,
z. B. der Code mehr auS Contumes als aus dem römischen
Recht geschaffen scy, er verkennt die richtige Methode in
der Entwickelung deS RechtS nach römischen Grundsätzen,
die Consequcnz auf der einen, die Billigkeit auf der ander«
Seite, zuletzt gibt er sich gar oft der Wankelmuth des öffent-
lichen Rechts hin, und construirt z. B- Vieles auS den «eue-
m konstitutionellen Einrichtungen, wie etwa in der Frage
über die Rechte der Ausländer u. s. w In vielen Dingen
war die Jurisprudenz deS nicht selten so verachteten acht-
zehnten Jahrhunderts viel abgeschlossener und fertiger alS
die Jurisprudenz unsrer Zeit, und der Verfasser dieser Zei-
len läugnet nicht, daß er ein eigenes Studium daraus macht,
das System deS deutschen PrivatrechtS 4« AuSgange deS
deutschen Reichs ins Auge zu fassen, wodurch allein auch
solche Fragen gclößt werden können, die der Gegev-aud
dieser Abhandlung waren.

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