in Beziehung ans Dritte nach ihrer Fortbildung »c. 30S
Daß hier Mandat und- andere Geschäftsführung sich ganz
glcichstehen, ist nicht minder leicht cinzuschen, ’) aber ein
Punkt ist oft übersehen und wichtig. Sicherlich kann doch
der Dritte bei der negotiorum gestio nur gegen den Ge-
schäftsherrn klagen, wenn und inwieweit der gestor
selbst gegen den GeschäftShcrrn hätte klagen können.
Und so ist immerhin auch in diesem Punkte noch nicht
dasselbe Verhältniß begründet, wie bei dem servus oder filius
institor; denn gefetzt, dieser hätte gegen den Willen und mit
offenbaren Verbote Le6 Herrn und Vater gehandelt, so wür-
den letztere so weit belangbar, als sie Nutzen aus dem Ge-
schäfte des Gcwaltuntcrgebcncn hatten. Wenn aber ein Ge-
waltfreier gegen daS Verbot des Geschäftsherrn handelt, so
macht er diesen auch durch den gestifteten Nutzen nicht ver-
bindlich, weder sich selbst gegenüber, noch in Beziehung auf
einen Dritten. Die netto ist ja eine utiiis aus dem Stand-
punkte de§ negotiorum gestor.
Die naturrechtliche Auffassung der in rem versio oder
der locupletatio ist daher auch hier ganz falsch, und zur
großen Ungebühr in die neuen Gesetzgebungen, namentlich
in daS preusische und österreichische Recht eingedrnngen.
Diese Gesetzgebungen überhaupt haben etwas Großarti-
ges; nämlich sie sind, wie bei einem durch ein viel aufge-
regtes Leben erfahrnen Manne, ein Microcosmus, ein Spie-
gel, in welchem mit subjektiver Fertigkeit eine Welt zusam-
men gefügt zu scheu ist; allein sie halten die objektive Cri-
tik nicht aus, sie sind nicht die reife Frucht der Nation und
der Wissenschaft, sie sind nicht in daS Selbstbewußtfeyn des
Resultats aus den Gegensätzen durch die Führung der
Rechtsgeschichte eingetreten, sie sind daS Werk ihrer Zeit,
d. h. einer Durchgangsperiode, die, so Gott will, zum Bes-
sern aufsteigt, nicht zum Schlimmer» herabsinkt. —
Immerhin hat auch die gemeinrechtliche deutsche Praxis,
wie jede das abstrakte Recht in die conereten Fälle verarbei-
tende Bestrebung — daS jus praetorium, die courts of
equity der Engländer, daran gearbeitet Entschädigungen zu
verschaffen, wo außerordentliche Umstände Vorlagen, und da-
7) Müblenbruch Cestion, §. 14. G. 144. §.37. Nr.!. §.44,
S. 471. Nr. t. Note 234. ,