Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

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lieber die Verläumdung.

christlichen Sinne Zuwachsen, eS geschieht ihm kein Unrecht:
Laßt eine strenge Ordnung da walten, wo einmal objccttv
die Unwahrheit vorliegt, und ohnehin dem Bcrläamdeten
eine Wunde geschlagen ist, bei der immer eine Narbe bleibt.
Die freie Nedc gewinnt, wenn die unwahre Rede ohne
weiteres getroffen und erstickt wird.
Sage man nicht, vor dem freien Worte hat sich eben
der Staatsbeamte, der Vornehme zu fürchten: wer ein freier
Mann ist, gebrauche gegen solche Lentc das freie Wort, aber
nachdem er soweit ist, um die Wahrbeit seiner Rede jeden
Augenblick rechtfertigen zu können. Wag heißt auch nach
Mittermaier:
die Wirksamkeit in der bürgerlichen Gesellschaft?
gehört die Familie dazu, gehört dazu, daß Alle über die
inlmnesiLs der That gleich denken oder nicht, und waS ist
überhaupt Wirksamkeit in der bürgerlichen Gesellschaft?
Wenn Jemand aus einer Privatgesellschaft auSgestoßen
wird, hat er die Wirksamkeit in der bürgerlichen Gesellschaft
verloren? Hat Mittermaier mit seiner Kathegorie ««reinen
Zoll Land gewonnen?
Und worin besteht daS Vertrauen in dem bürgerlichen
Leben? In der Popularität und in der ängstlichen Vor-
sorge, stc zu erhalten. — Mittermaier geht sogar hier zu
weit; jedes Streben, Jemanden inpopulär zu machen, wäre
eine Injurie. Oder meint er bloö, daß der Angegriffene
als Dieb, oder falsarius nicht bezeichnet werde» darf, un-
terscheidet er da 6 st re ngb ärgerliche, und daS menschlich
religiöse, sittliche, häusliche, honette Leben?
Auf solche Weise wird der Zweck der Objektivität der
Verläumdung verfehlt, eS werden willkührliche Grenzen ge-
schaffen, den Verläumdern Schlupfwinkel aller Art eröffnet,
und der Richter, der sonst seinem bon sens folgen könnte,
wird durch Irrlichter geführt, unselbstständig gemacht, «nd
der erbärmlichsten aller Neigungen Preis gegeben, lieber
freizusprechen, was in dem Falle der Berläumdongeu eine
neue Injurie auf die alte fetzen heißt. Ich kenne ein Land,
wo Niemand Jnjuricnprozesse erheben will, weil nach der
subjective» «nd objectivcn Dcfiniruug jeder Prozeß -am
neuen Hohn des Verhöhnten verloren gehen muß! Dahin

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