Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

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Ueber die Verläumdung.

nicht selten auch glaubt man durch eine übertriebene Nachsicht
die Freiheit zu pflegen, und verhöhnt ihre Mutter, die Ge-
rechtigkeit.
Diese Worte mußte ich vorausschicken, weil ich zum
Schuhe der Freiheit in der Lehre der Verläumdung gerade
die der jetzt herrschenden Theorie entgegengesetzte aufftellen,
und sowohl durch die Natur der Sache als durch Auctoritätcn
rechtfertigen will.
§* 1.
Arten der Injurie.
Eine Injurit in der eigentlichen Bedeutung ist ein An-
griff auf die Persönlichkeit, ohne daß auf einen materiellen
Schaden (damnum) etwas ankäme 9 Dieser Angriff ge-
schieht direct durch Schelt- und Schimpfworte, d. i. durch
au6 sich heraus gesprochenes Unheil — convicia, maledicta,
und indirekt (re) durch Erzählung von Thatsachcn, infaraa-
tiones, caluinniationes, oder durch Handlungen und Unter-
lassungen in injuriirendcr Gesinnung. Hier soll nur von den
Vcrläumdungen die Rede scyn.
H. 8.
Animus injuriandi.
Mit großem Unrecht hat man die zwei oder drei verschie-
denen Angriffe unter einen Gattungsbegriff gebracht und dar-
nach einen allgemeinen Tbatbeftand aufgestellt, z. B. von
animu« injuriandi. Das Schimpfen und Schelten trägt daS

i) Gar viele Neuere wollen einen Hinblick auf den Schaden/
z. B. in dem Gewerbe oder in der bürgerlichen Wirksamkeit
nehmen, und da6 englische Recht, welches die Libelle un-
nachstchtlich straft, nimmt wirklich diese milde Seite bei münd-
lichen HNjurien, weshalb man oft gesagt hat, das englische
Recht kenne gar keine mündliche Injurien (no words vrhat-
soever can amount to an assaull). ES wird / sagt V0N
Coldiz zu Blackstone II. 67., ein gewisser oder wahrschein-
licher Verlust oder Schaden erfordert/ um Aeußerungen
klagbar zu machen. Auch sagt er, gehörten die gemeinen
RedeN zum Vorrecht des Pöbels. Zm klebrigen muß es
doch genug feyn, wenn ein Schaden in der bürgerlichen
Stellung des Verleumdeten entsteht, sey eS auch mehr ein
intellektueller als peeuniärer.

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