Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

252 Vom Vertragssysteme des jetzigen gemeinen deutschen NechtS.
sondern dies zeigt sich erst durch den prozessualischen AuSgang,
also ex eventu, daher auch zwei Restriktionen wohl zu be-
merken sind.
a) daß, wenn eine schriftliche Erklärung nur znm Grunde
eiucS Beweiset» de») Vertrags gelegt werden kann, also, wenn
eine VertragSurkundc selbst nicht vorbanden ist, der Beweis
gelingen kann (commencemenl de preme pur ecriturcj
so daß man am besten siebt, wie die Perfektion nicht von
der Vertrags-Urkunde abhängt.
ü) daß bei VertragSobjccten unter 150 Fr. auch der Zcu-
genbewciS zulässig ist, und hier der ganz freie Standpunkt
der Consensnalperfcction hervortrit.
ES erscheint unö in dieser Lehre ein Labyrinth der
Gedanken, die wohl ineinander greifen, aber mehr da-
rauf berechnet sind, prozessualische Erfolge zu bewirken, alS
eine einfache und sichere Grundlage civilistischer Consequcn-
zen zu geben. —
1«) Wenn die Zusätze dcS badischen LegiölatorS über-
haupt das Werk nicht besser gemacht haben, so ist doch daS
Eine und Andere mit großem practischen Verstand geschrie-
ben z. B. haben wir oben gesehen, in welche Verwickelung
die preusische Lehre von den Punctationen führt. Der ba-
dische Gesetzgeber hat diese vortrefflich gclößt, er unterschei-
det so: wenn die förmliche VertragSerrichtunq die wesent-
liche Unterlage eines Anspruchs ist, so kann aus der Pune-
ration nur auf das Interesse geklagt werden: wenn aber die
Vertragserrichtung durch Instrument nicht die wesentliche
solennitas actus ist, also bloS der Probation wegen vor-
geschrieben, so kann auS der gehörig errichteten Punctation
zugleich auf die wirkliche Vertragserrichtung und auf die
Erfüllung der VertragSablixaiio geklagt werden'^).
Nur von solchen größeren Standpunkten halten wir eine
vergleichende Jurisprudenz von Bedeutung, nicht aber
wenn man einzelne Capitel z. B. die Lehre vom Kauf u. s w.
miteinander vergleicht, denn solche Lehren lassen sich auS
dem Systeme, in welchem sie stehen - zu einem andern Bilde
gar nicht herausnehmen.

155) III. in. §. vi.

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