Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

Vom Vertragssysteme deS jetzigen gemeinen deutschen NechtS- 2-15
kann man als ein Zeichen der Bestätigung und Perfektion
anschcn, wenn unter gewissen Voraussetzungen deü allgemei-
nen Herkommens oder einer bestimmten speciellcn Intention
etwas in daS Werk gesetzt wird/ wenn cS auch keine wahre
causa wäre, aber eine Icx contractus l*7) unfehlbar zu
Grunde liegt/ in welcher Beziehung man auch einem dritten
Abwesenden verbindlich werden kann.
Gerne geben wir zu, daß, da die Stipulationsform weg.
gefallen ist, jetzt nach den eben angegebenen PerfectionSzei-
chen daö VerlragSwefen sehr erleichtert sein wird: aber auf
diese Art bleiben die römischen Principien durch und durch
stehen: der vage Begriff eines Vertrags verschwindet, und
was das wichtigste ist, alle auf die römische Venragsper-
fcction gegründete Lehren z. V. vom periculum, commodum,
mora u. s. w. behalten eine Bedeutung, die biShichcr irr praxi
zwar größtentheilS anerkannt, in der Theorie aber nach dem
modernen Vertragssysteme nicht selten alS unbrauchbar, incon-
fequent und gefährlich dargcstellt ist. Namentlich aber wer-
den Gedanken verschwinden, die zu den unglücklichsten der
neueren Jurisprudenz gehören z. B. daß der Kauf der TypuS
für alle zweiseitigen und onorosen Geschäfte scy, ferner daß
ein Tausch eine Art von doppeltem Kauf sey, nicht weniger
daß die römische Lehre von den Consensualcontracten die all-
gemeine Lehre von Verträgen geben müsse u. s. w.
IV. Abschnitt.
Bon den Versuchen der neueren Legislationen, ein
Vertragssystem aufzustetten.
Man kann in der Geschichte des deutschen RcchtS drei
Arten von LandeSrechtSzufammenftellungen unterscheiden: die
ersten, die im deutschen Rechte gemacht sind, die andern, die mit
der erwachenden Landeshoheit schon Form und Inhalt hauptsäch-
lich vom römischen Rechte haben, und die neueren. Den
CülminationSpunkt in den Landrechten der zweiten Art bildet
der Codex Maximilianen« vom Jahre 1753. Besonders in
der Obligationen- und Vertragslehre ist er ein Compendium

147) Nicht päd, -je Römer »ahmen in solchen Sachen ihre Worte
in rechter Bedeutung l. 8. v. 19. 5.

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