Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

214 Dom Vertragssysteme d,S jetzigen gemeinen deutschen Rechts.
chcn Bedingung geschlossener Vertrag ongiltig. Die Lehre
der Bedingungen bei Verträgen hat Nichts singnlä-rcS: an-
ders bei den lctzwilligcn Anordnungen, wo höhere Grund-
sätze deS frn'ttr t ii. s. w. gar oft in Betracht kom-
mcn. Die Richtung, wenn die Bedingung auf ein partum
adjtTiinn n,soiu(iiMiis sich bezieht, hat schon Thibaut
so auögeführt, das; Nichts beizufeyca bleibt.
Aber nach Allem demjenigen, was wir biöhieher dar-
gestellt haben, ist ein nochmaliger Hinblick auf die Bestär-
kungen bei Verträgen wichtig, denn hierin conccntrirt sich
die practische Bedeutung der neuen Lehre.
Jede Uebereinkunft verlangt ein bestimmtes äußeres
Zeichen ihrer Perfectio», welches seiner Natur nach eine
Bestätigung der schon zu erkennen gegebenen Intention ist.
DaS einfache Zeichen ist die klare Versicherung, nöthigen-
falls das Interesse dem Miteontrahenten zv vergüten; aber
e6 ist nicht anzunehmcn, daß diese Versicherung eo ipso in
der convenlio liege, oder daß das partum nudum klagbar
sey, oder cS ist nicht in dem Ausdrucke ,.bcdächtlicheS Ver-
sprechen" mir Zasivs zn finden, weil dieser Ausdruck nur
die Form nicht den Inhalt deS Versprechens betrifft. In
dieser Art ist allerdings richtig, daß ein Versprechen so für
sein Wort zu haften, daß man zur Prästation deS Interes-
ses bereit sey, soviel wie eine römische stipulatio ist, denn
die obligatio führt in dieser Richtung zur unmittelbaren
Geltendmachung vor dem Richter. Wo es aber an einer
solchen Erklärung fehlt, kann dieselbe unter Umständen auS
der Scriptur, aus der Beiziehung von Zeugen, aus einem
Symbole z. B. Handschlag genommen werden, jedoch sind
Scriptur, Zeugen, Handschlag für sich kein Zeichen der Per-
fectio», sondern nur weil man annehmen muß, die zur stren-
gen Erfüllung sich verpflichtende Erklärung darin zu sehen.
Besonders wichtig sind die Convcntionalpön, weil diese,
wenn auch der Beweis eines Interesse's hier gar nicht nöthig
ist, selbstständig das Interesse anzeigt, «ad enthält, ferner
die »roli« data, obgleich hier gewöhnlich auch ein Weg de6
Rückzugs geöffnet isi. Der Eid ist ebenso »ubezweifelt ein
PerfectionSzeichen, «ad gerade hier trit da- germanische und
canonische Recht in feiner volle« Bedeutung vor. Endlich

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