Volltext: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

Dom Vertragssysteme des jetzigen gemeinen deutschen NechtS. 843
Verwirrungen sind daher in der modernen Darstellung der
zweiseitigen und einseitigen Verträge ebenso groß, wie der
Mißgriff, daß man den Unterschied in benannte und «nbc-
nannte Verträge ganz verworfen hat. Diesen Unterschied
muß man schon deshalb beibehalten, weil bei den benannten
Verträgen eine abstracte Natur deS Vertrags da ist, wozu
auch die Unwiederruflichkeit gehört, so daß daran nur durch
pacta adjecta bei der VertragSperfection selbst etwas geän-
dert werden kann, während bei den unbenannten Verträgen
Alles concrct ist, nicht einmal das Interesse allgemein fest-
steht, sondern erst durch die speciclle Natur deS Vertrags
erkannt, und damit feine Klagbarkeit entschieden werden
muß, wobei daS röm. Recht fein genug zu Gunsten deS einen
ThcilS, der sich dieser Gunst werth macht, und sonst leicht
in unangenehme Verwickelung kommen könnte, die Reue und
damit die friedliche Auflösung deS Verhältnisses zuläßt. Im-
merhin aber kann man auch die Verträge zusammenstellcn,
wo entweder zwei benannte actiones directae stanfinden,
so daß die eine zugleich alS exceptio gegen die andere ge-
braucht werden kann (dies ist die exceptio non adimpleti
contractus) oder wo die actio praescriptis verbis auf daS
Interesse wegen einer vorauSgegangenen Leistung begründet
ist"'). Hier muß man nach unsrer Ansicht auch immer
noch die besondren Verhältnisse gelten lassen, die bei den Rö-
mern darauf und insbesondre auf daS jus poenitendi ge-
gründet sind, zumal wenn sie die innerste Billigkeit für sich
haben, wie z. B. in der Lehre vom periculum obligationis. —
V.
Bedingungen und Bestärkungen bei Verträgen.
Die eigentliche Bedingung bei Verträgen d. h. diejenige,
welche die Perfektion auffchiebt, hat schon dadurch ihre
rechtliche Bestimmung: und da eine conditio impossibilis
den Vertrag auf ewig aufschiebt, so jst ein unter einer sol-
146) AlS eine vorausgegangene Leistung kann die Zusicherung et-
was nicht zu thun, auch wenn man sofort unterlassen bar,
nicht angesehen werden: daher auch schon daraus die schwie-
rige Stelle stch erklärt: Si ob maleficium ne fiat promissum
est, nulla est obligatio ex bac conventione 1. 7. §. 3. D. 2. 14»

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