Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

Dom Vertragssysteme deS jetzigen gemeinen deutschen NechtS. 889
würdigen hat, wenn sie nicht zur Bedingung der Perfektion
ausdrücklich von den Parthcien gesetzt sind, und die Undeut-
lichkeit der neuern Gesetzgebungen über diesen Punkt, wo
man nicht wciü, ob die Vorschrift der Schriftlichkeit als Form
oder a!6 anSschliesiendcS Beweismittel aufgefaßt ist, bleibt
liegen. Unsre Gegner werden selbst zngebcn, daß, wenn die
Sache durch da6 Aufsinden einer Art von Stipulation nock-
adäquater für die Anwendung des römischen RechtS zu ma-
chen wäre, doch schon durch unsre Darstellung allein die Anwend-
barkeit deS römischen RechtS in der Vertragslehre für unsere
Gerichte mir Conscquenz zu erreichen ist.
Uw unsere Ansicht zu begründen, können wir alS un-
läugbar anführen, daß das römische Recht, alS cö.in Deutfch-
land recipirt wurde, so angenommen worden ist, wie eS da-
mals verstanden worden, und da ist kein Zweifel, daß daS
römische Vertragsrecht ohne Modifikation dargestellt wurde.
Nur die Stipulation, die gewissermaßen schon im justiniani-
schen Rechte ihre Bedeutung alö formelle verborum concep-
tio verloren hatte, war auch nicht einmal mehr alö eine
persönliche Erklärung inler pruesenleZ, alö welche sie fort-
während hätte aufaefaßt werden müssen, anzusehen, und man
war darüber unbedenklich, daß alle Arten von Verträgen
inter absente geschlossen werden können, eine Modifikation,
die übrigens zu weiteren Resultaten führt, >als man gewöhn-
lich annimmt. Im Volke wußte man allerdings nicht, wie
man sich bet Verträgen zu benehmen habe, und man hielt
denjenigen für unredlich, der ein Osscrt zurücknchmen wollte,
ja man hielt wohl dafür, daß man ihn durch die Eides-De-
lation im Gewissen angrcifen dürfe, wie dies ja eine RechtS-
Errinncrung aus alter Zeit war. Allein die gelehrten Juri-
sten faßten gewiß die Sache falsch auf, wenn sie jedes Offerte
wie eine Stipulation präconismen, zumal Stipulatio an sich
eine Confirmation deS vorausgegangenen OsserteS, eine Wie-
derhohlung desselben ist, und fo wenig schon daS erste Offert fein
kann, wie Zwei: Eins. Die Stipulation im Geiste der Wie-
derhohlung und Confirmirung hat vorzüglich gut CujaciuS
überall dargestellt, wo er von ihr redete. Noch im 17. Jahr-
hunderte ging die Schule und das Leben nicht Hand in Hand;
bekanntlich hatten auf de« deutschen Universitäre« zuerst die

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