Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

228 Vom Drrtragesystcme des jetzigen gemeine« dentfchen Rechts.
Handelsverträge, wo namentlich daS Crcditsystcm die ttn-
wicdcrruflichkcit verlangt, und wo fpeeieüeS Herkommen
mciftcnthcils wirklich schon Vorsorge getrossc« hm: aber im
Ganzen wird man bei der WicdcnufUchkcit der ungenannten
Contracte und dabei sichen bleiben müssen, daß ohne äußeres
Zeichen der Perfectio» nur bei den benannten oder abstrakten
Contracken die Vertrags.Intention genüge» könne.
Will man dies zweite System annchmca, fs ist der Weg
für Allcö Einzelne gebahnt, denn das Corpus jnris führt
überall zum Ziel, die unnatürliche Frage, ob jeder Vertrag
jetzt wie eine Stipulation gelte, fällt weg, aber unbedenk-
lich ist es, daS Versprechen, sofern etwas nicht geschehen
sollte, daS Interesse oder eine Conventionalstrafe zu leisten,
wie eine wirkliche Stipulation noch auzufthea: das Berhält-
niß der Verträge zu Gunsten dritter ist damit im Geiste des
römischen RechtS regulirt: in mutucllcn Verträgen bleibt
die Unwiederruflichkeit bei den benannten, die Wiederruflich-
keit bei den unbenanntcn, so, daß man dort die Wiederruf--
lichkcit lind hier die Unwiederruflichkeit besonders bedingen
kann. Bei den benannten haben die paeta adjecta ihre alte
Stellung, bei den unbenanntcn muß man uöthigenfallS ein
besonderes Versprechen des Interesses oder der Pön machen.
Der Kauf ist dann nicht Richtungspunkt für alle zweifeiti-
g^n'Gefchäflc, sondern bleibt um so mehr in seiner eigenen
Stellung, als er dadurch, daß er ei» Geldgeschäft ist und
beide Theile gewisse Creditrücksichten, worunter die gleich-
zeitige Leistung ist, zu nehmen haben, sciae große« Eigen-
thümlichkcitcn behält, weshalb selbst der Miethvertrag von
ihm hat getrennt werden müssen. Die Lehre vom periculum,
vonderculpa, mora'— Alles bleibt im Geleise: die Gkossaroren,
praetische Seribenten, die elegante ftauzöflsche Schuft blei-
ben überall brauchbare Interpreten, und der os«s moder-
nus germanicus, daS fundamentlofe Rarurrecht, die ver-
wirrenden Versuche der neueren deutschen Gesetzgebungen,
oft zur Ungebür hereingetragen iu daS fogensunte deutsche
Privatrecht, bleibe« in. ihrem Werthe oder Aywerthe — ein-
flußlos auf daS System der Wissenschaft des gemeinen Recht-
Der Richter weis, daß er Schriftlichkeit vud Qessentlichkeit
bei Verträgen »or aus dem Standpunkte de§ DeweiftS zu

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer