Dom Vertragssysteme deS jetzigen gemeinen deutschen Rechts. 227
derS bedenklich ist Mittermaier'S vierter Satz, daß die
römischen Grundsätze über die Verträge zum Vorrheile einest
dritten noch jetzt alst anwendbar gelten sollen, wast nimmer-
mehr zu der Ansicht von der Perfektion durch blose Inten-
tionen paßt, indem man hier nothgcdrungen ist anzunehmen,
der dritte habe stillschweigend consentirt. Auch müssen alle
Classificationen der einzelnen Verträge in Lehr- und Gesetz-
büchern mißglücken, wenn man nicht über dast allgemeine
Princip der Perfektion und über dast hieraus von selbst sich
aufklärcnde Verhältniß der benannten und unbenannten Con-
tracte einig ist. Wir rühmen, daß Mittermaier diest Alles
fühlte, aber noch mehr hätte er Bedenken finden müssen,
wenn er sich auf dast Princip der Wiederruflichfeit, auf dast
perieulum bei Verträgen, auf die Natur der zweiseitigen
Verträge, auf die Lehre vom Beweise bei den Verträgen ein-
gelassen hätte. Doch wir wollen jetzt zu dem andern möglichen
Systeme übergehen.
II Man kann von dem Unterschiede der benannten und
unbcnannten Verträge austgchen, und so die vier Consensual-
und die vier Real-Contraete darftellcn, deren Verhältniße bei
unst anerkannt wie im römischen Rechte stehen. Bei den un-
benannren muß man unterscheiden die einseitigen und die mu-
tuellcn. Bei den ersteren sind einige Verträge durch die Fort-
entwickelung des römischen Rechtst selbst zu benannten ge-
worden, wie die Schenkung, Bürgschaft (durch dast präto-
rische Constitur) der Dotalbestellungstpertrag r und unbezwei-
felt kann npck Heutzutage jeder Vertrag zu der gehörigen Be-
stimmtheit erhoben werden durch das besondere Versprechen,
wenn dis Erfüllung nicht geschehen würde, das Interesse oder
eine Conventionalstrafe zu leisten, wobei dann etwast weiterest
bei den einseitigen Verträgen gar nicht nöthig ist. Die zwei-
seitigen aber anlaugend, sieht man gar nicht eim, warum dast
römische System der ungenannten Eontracte abgeschafft sein
sollte, zumal allgemeine Grundsätze abändernder Art über diese
Verträge weder in einer oonsuetucko generalis juris ger-
manici noch im kanonischen Rechte eingeführt find. Man
mag zugeben, daß cst nützlich ist, Diele Verträge zu Genann-
ten zu erheben, und zu den Confensual-Verträgen zu stelle«,
wie de» dem Kaufe so ähnliche» Tavsch, und einzelne spcciclle