Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

Dom Vertragssysteme des' jetzigen gemeinen deutschen Rechts. 223
tigstc ist, den Einfluß der neuen Lehre ans das ganze System
der Obligationen z. B- auf das periculum bei der Obliga-
tion _ahndete N icman d.,30) Ja, wo man die Sache ans das
Bedenklichste hätte ansehcn sollen, nämlich über die Wieder-
rusiichkeit der Verträge, airch man kurz mit der naturrechni-
chcn Ansicht hinweg, daß ein wiedcrruflichcr Vertrag ein Un-
ding sey! Hier werden wir bald sehen, wie die Franzosen,
die nicht vom deutschen Naturrecht verführt waren, richtiger
dachten. Erst in der neuesten Zeit tauchte die Lehre vom
jus poenitendi wieder auf, aber für unsre Frage recht ver-
kehrt, indem Gans beweisen wollte, daß auch bei den Rö-
mern es kein jus poenitendi gegeben habe. Die Bedeutung
der Frage für unser vractischeS Recht fühlte auch er nicht,
im jugendlichen an sich lobenSwerzhen Eifer der Quellenbe-
handlung.
Was die Franzosen angeht, so können wir alS die Re-
Präsentanten der ganzen Richtung des vorigen IahrbundertS
Domat und Pothier ansehen, der Leytre übertraf aber
im Privatrechte an Gelehrsamkeit und Einsicht den crsteren
sehr, und mit Recht wurden seine Arbeiten die Grundlage
des Code. Pothier ist allerdings davon überzeugt, daß die
römische Stipulatio nicht mehr vorkomme, daß der Unterschied
zwischen benannten und unbenannten Verträgen keine Bedeu-
tung habe; aber er stellt einen andern Unterschied auf —
zwischen einseitigen und zweiseitigen Verträgen. Die erfteren
bringt er ganz unter die Wirkungen der römischen stipulatio,
die andern unter die Wirkungen der unbenannten Contracte.
Der einseitige Vertrag nämlich wird in der Art perfect, daß er
schlechthin festgehalten werden muß, aber er soll unter Um-
ständen schriftlich errichtet werden, und außerdem die Klage
ob defectum probationis von vorneherein abgewiesen wer-
den. Der zweiseitige Vertrag hat immer das jus poenitendi
oder pactum displicentae als naturale in stch, und es ist ein
Mißgriff Pothiers, wenn er die Sache selbst so darftellt,
als habe er die römische Lehre von den Consensual-Contra^
—.....-..
130) Dazu trug besonders die nichtssagende Auffassung des ganzen
Obligationenrechts in den Werken der Germanisten bei, die
möglichst viel als SubtilitSt des römischen AechtS ausrot-
ten wollten.

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