Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

Dom Vertragssysteme bei den Römern. 801
führten allgemeinen Grundsätze eintreten, die in der Thal
die naturrechtlich allgemeinsten im System der Römer sind,
und so har c6 keinen Zweifel, -aß der formlose Vertrag bei
den Römern zunächst auf diese Art seine Klagbarkeit erhielt.
Dies darf man nie vergessen: hier und nicht in der Lehre
von den Consensual-ContracteN muß man die Grundsätze von
der Natur klagbarer Verträge, die nicht durch die Form per-
fect werden, suchen.
ES handelt sich jetzt noch um einen Schritt weiter: die
I. 8. D. 19. 5. ist eine der wichtigsten Stellen der Pandec»
ten, aber gering geachtet von der Glosse und auch von der
besseren französischen Schule. In diesem Fragmente sagt der
größte römische Practiker, Papinian, unter Umständen
könne eia Vertrag klagbar sein, der nicht unter die strenge
Form einest RealcontractS gebracht werden könne» ES ist
nämlich ein Sklave «6 torquendum vom Herrn einem an.
dern überlassen, aber in der beiderseitigen bestimmten Inten-
tion, wenn der Sklave unschuldig sey, dem Herrn denselben in
Natur oder im Werth, wie dieser cS vorziehen wird, zurückzuge-
ben, und aufdiefe Voraussetzung wird nun der klagbare Anspruch
gegründet. Man kann nicht von einem paetum adjectum reden,
weil kein principale vorausging ; aber eine lex contractu«? ist da
(non latet) h. die Partheien sind aufdaS vollste über ihre Inten,
tion einig; und der Jurist sagt, man dürfe ein »«dum pac-
tum nicht aunehmen / quotiens certa tege dari probaretur.
Hieraus folgt nun freilich
1) von einem Hin. und HerredeN, wenn die Partheien
noch fo übereinstimmend auseinander zu gehen scheinen, kan»
die Rede nicht kein, da bereits etwas vorgegangen ist, um
einen bestimmten Zweck zu erreichen.
2) aber die Foderung würde nicht stattfinden, wenn sie
nicht als bedungen erschiene.
3) die speeielle und klare Richtung der Intention der
PartheieU (certa lex contractus) macht die causa civilis *••).
106) LaiaeiuS hat sich sehr abgemüht, an zweien Orte» ex
professo die Ekelte zn erklären, nämlich in fein«« quaestt.
Papin. tom IV. opp pag. 665. »Nb in seine» Comment. ad
tit. praescript. verb. tom» VII, pag. 864- $ allein -a- Resul-
tat feiner -n-cht geht dabin, es sey eine formula gleichsam
tt»f litt, Sritftbrltt. «tz. III Hett. X. 14

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