Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

Vom Vertragssysteme bet den Römern.

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Vertrags selbst d h. seines Inhalts nach -er Vertrags In-
tention. Wie sich hiernach die Auslegung erweitert, die
durchaus eine logische wird, und womit abermals ein Haupt-
untcrfchicd gegen die Stipulation eintrit, bei welcher die Aus-
legung zunächst an den Worten fcsthielt, versteht sich vonfelbst.
Daher ist z. B. der Satz in den Pandekten «i «lies non ad-
jectos est, praesenti dic promissum est, allgemein brauch-
bar, nicht aber der Satz der i. 99. pr. D. h. t. Quidquid
adstringendae obligationis est, id, nisi palam verbis ex-
primitur, omissum intelligendum est ac fere secundum
promissorem interpretamur, quia stipulatori liberum
fuit, verba late concipere 9°),
c) Immer aber muß man auch bei uns nach unterschei-
den, den ausdrücklich mündlich oder schriftlich abgeschlossenen
Vertrag, sodann den stillschweigenden Eonsensualvertrag der
Römer, der nothwendig auf gewisse Objecte beschränkt werden
muß, und die obligatio mutua auS der Prästatio yb cau-
sam, die, wie bei den Römern, eine ganz allgemeine Rich-
tung hat: und insoferne kann man sagen, etwas von der Na-
tur der Stipulation ist in der ersten Hinsicht für uns erhal-
ten worden, obgleich der Satz gewiß falsch ist, daß jede auf
irgend eine Art ausgedrückte Vertrags-Intention an sich schon
eine Slipulation wäre. Vielmehr ist eben der Standpunkt
wichtig, daß bei der Stipulation die Vertrags-Intention
ganz gleichgültig ist, und die verba stipulationis etwa so zu
behandeln sind, wie die formula judicii, bald stricte, bald,
wenn die clausula bonae fidei dabei ist '*), weniger stricte,
daß die Einseitigkeit der obligatio, ihre Richtung als Be-
stärkung und civilrechtliche Camion und mit einem Worte,
ihr ganzes Wesen verschieden ist von dem Grundprineipe deS
Vertrages unsrer Zeit.

90.) Dieser Gedanke ist auch nicht anzuwenden, wenn nach ge-
schehener Verabredung der Partheien, etwa der Gläubiger daS
Beweisinstrument redigirt hat, denn eS muß hier auf daS
DorauSqegangene geachtet werden, was bei der Stipulation
der Fast nicht war.
91) 1. 119. 121. pr. K. 3. L 1LL. i, L. 0. h. I 1. 69.
D. 50. 16.

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