Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

174 Vom Vertragssysteme bei den Römern.
steht ein doppeltes ContractSsystem im römischen Rechte,
-aS der negotia, und das der verba. Das Erftcre wurde
wieder alS unförmliches Recht oder als jus gentium, das
Andre als rein römisches, jus civile anfgefaßt, und daher
ist im corjms juris wohl zu unterscheiden dasjenige, was
alS Außstuß der «tipuhitio erscheint, und dasjenige, waü
ein Resultat der naturrechtlichen negotiaist Nirgends aber
ist etwas auf die rein naturale pactio gebaut. Der Eon-
sensualcontraet steht alS eine leichtere Art deS negotii
ausnahmsweise da. Wie die beiden Svfteme dem Objecte
nach sich allgemein entwickelt haben, steht man am besten
auS den Wortformen bet der stipulatio: dare, facere, habere
licere (ist ein facere) per te non fieri — während bei den
negotiis die Juristen Alles auf die bekannten Sachformcn
sto, «t ries, do nt facias, facio, ut des, facio ut facias
auch ne facias zurückgebracht haben. Endlich ist bekannt
genug, daß das SolutkonS- und LiberationSweftn bei den
negotiis ebenso formlos vor stch ging, wie die Perfektion
des Contracts, während die verborum obligatio auch in
der Solution ihre eigentliche Form hat, weshalb auch in
den Pandecten die Lehre von der Solution und Liberation
eigentlich allein bei der V. O. abgehandclt ist. Der Umstand
aber, yb bei den Confensualcontracten, insofern der mutuus
dissensus aufloßt- mehr die Annalogie zu der acceptilatio
oder die zum discedere von einer pactio entscheide, ver-
dient eine eigene Untersuchung.
?V.
lieber dasjenige, was in der stipulatio eigenthümlich ist, im
Gegensätze zur einfachen conventio, oder Schlüssel zum Verstehen
aller einzelnen Grellen in dem Pandertentitel de V. 0.
Die stipulatio erzeugt
fl immer eine einfache oder einseitige obligatio und soll
etwas von einer Leistung des stipulator abhängig gemacht
werden , ftz muß dies in Form der Bedingung geschehen.
Erft wenn die Kehingung eingetreten ist, kann dann ex sti-
pulatu geklagt werden r oh aber statt der actio ex stipulatu
das Gegebene rnrückgefodert werden kan», ist unschwer zu
entscheiden, wenn pran eben die Einseitigkeit der ganzen ob-

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