Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 3 (1839))

83dtra<i zur Lehre vom o.rimen de residuis.

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Icnben 9 ')in spcric nicht bestimmten Dingen besteht, so ist seine
Handlung ein non erogare, und fällt nicht unter der Pe-
culat. In dem Falle aber, wo die Gegenleistung in einer
speries besteht, ist eine interversio nicht wohl denkbar.
Wenn er aber etwa eine schlechtere species bei der Abliefe
rung unterschöbe, oder nichts ablieferte, so wäre seine Hand,
lung zwar ein Peculat, allein die Gesetze, welche von der
interversio reden, enthalten keine Spur davon, daß ein sol-
cher Fall dabei vor Augen gelegen; drohen auch nicht dem
interversor^ sondern nur seinem Contraheutcn, Strafe'"").
Auf der ander« Seite muß eS indeß anffallcn, daß hier
der Contrahent deö interversor daS Vierfache des Gewon-
nenen rcftituiren, der interversor selber aber nur ein Drit-
theil der Verkürzung alS poena geben soll. Jedoch vcrschwin«
det daS Auffallende, wenn man erwägt, daß hier mit der
residua pecunia, deren poena bloS Folge der in ihr liegen-
den mora ist, der stellionatus eoncurrirt, indem ja eine
wirklich erfolgte Verkürzung bei der täuschenden Handlung
vorausgesetzt wird 101), weil sonst von einer Restitution des
Vierfachen nicht die Rede scyn könnte.
Keineswegs wird man aber hier die Concurrenz eines
falsi finden können. Denn die tabulae publieae, von denen
in dem angeführten Fragment die Rede ist, sind offenbar
andere.. alS diejenigen, an welchen VenulejuS "2) durch
refigere, immutare, delere, inducere, einen Peeulat be-
gehen läßt, welche solche sind, deren Inhalt öffentlichen Glauben

") Wird nicht ihm gezahlt, so kann er hier gar nicht inter<
verttren.
tov) Nach I,. 12. c, cit. soll der int* *rversor zwar nicht wieder zum
Einnehmer u. s. w. bestellt werden; allein eineStbeilS iß
dies nicht als seine Strafe zu betrachten; anderntheilS iß
hier vom Betrüge bei der Steuererhebung gegen den Steuer-
»stichtigen und ersichtlich von einem ganz andern als dem im
Texte angenommenen Falle die Rede.
*01) Ueber das Erforderniß einer Vermögensverletzung zum Stel-
lionat. L. 36. §. 1. D. de pignor. act, (13. 7 ) 1». 29. § 5.
D. mandati (17. 1.) L. 2. C, de crim. stell. (9. 34>) Birn-
baum im Arch. des Crim. Rechts. Reue Folge. Zhg. 1834.
527. ff
lw) 1*. 8. D. ad legem. Jul. pecul. (48. 13.).

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