130 Beitrag zur Sifluc vom crimen de residuis.
veilem seines Contrahenten betrachtete: denn eS läßt sich
hier noch gar kein bestimmter (Gegenstand der pecunia pubiim
denken/ an welch ein jene Handlungen des Pecnlat begangen
fcnn sollen; wiewohl eine Verlnrzung der |*t:finu'a publica
selber vorliegt,r>). — Co ist nämlich hier vorauszusctzen, daß
der iiilcrvcesor zu dem Geschäfte an sich befugt1,6) war/
weil cs sonst für den Staat aar nicht geschlossen wäre; an
dem Gegenstände des öffciillichen Vermögens, welchen er da-
durch veräußert / es scy ein körperliches Ding oder ein nn
lörperliches z. B. eine Iordernngg wofür er Zahlung empfängt,
kann kein Pecnlat begangen feyn/ weil dessen Veräußerung
ja grade geschehen darf In Ansehung desjenigen/ waS er
wieder dem Staate erwirbt/ kann er entweder:
u) von dem Contrahenten zu wenig bedingen. Dann ist
dasjenige/ was mehr hätte bedungen werden sollen/ dem
Staate noch gar nicht erworben/ und cs kann also kein Pe-
cular daran begangen seyny:). Hat der Contrahent Theil an
dem in dem Geschäfte liegenden Betrüge/ so trifft ihn die
poena quadrupli, sonst tritt nur revocatio ein ^). Oder
er kann
b) von dem Contrahenten die gehörige Gegenleistung be-
dingen/ aber/ indem er sie geringer in Rechnung bringt,
den Staat übervortheilen. Hier ist der interversor allein
der Verletzende und / wenn die Gegenleistung in ihm zu zah-
95) (Sine solche ist in dem Falle der L. 10, D. du, so wie in der
L. 8. C. dt., vorhanden; und in der letzter» geschieht diese
Verkürzung wenigstens zum Tbeile zum Vortheile des Contra-
hente» des interversor, weshalb dieser denn auch zur Restitu-
tion des Vierfachen angehalten werden soll. In der L. 12.
C. eit. findet fich die Handlung nur als eine Betrügerei des
Einnehmers oder des TabulariuS bezeichnet.
9Ä) Wäre er nicht dazu befugt gewesen, so hätte in dem Geschäfte
selber kein Peeulat liegen/ aber damit eoneurriren können.
97) DaS Nichterwerben kann zwar von Seiten des zum Erwerbe
Verpflichteten eine krsus gegen den FiScuS seyn (l. 45. pr. D.
de jure Gsci -9. 14. nicht aber von Seiten Anderer L. 26.
D. eod.), aber unter den Begriff des Pecnlat läßt es ßch nicht
subsumiren.
,s) Dgl. §. 6. not. 2,