Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 5 (1844))

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lieber Cesston und soüones «üle».

ist dieses nichts anders als die Erweiterung der Lehre vom
Obligationenrechte. Ebenso gewiß ist daher, daß diese Sin-
gularsuccessio dem allgemeinen Typus der Ucbcrtragungsformen
folgen muß. Und dieses ist die emtio venditio. Daraus
geht hervor, daß der Cedens und Cessionar einander immer-
hin aus dem Standpunkte der emtio venditio hasten, d. h.
daß der Cedens dem Cessionar nach der Richtung des Ver-
kaufes und Kaufes die Eviction prästirt: d. h. er muß für
die Richtigkeit des ccdirten Rechts stehen, wornach demselben
kein exceptio entgegensteht, er muß aber nicht für die ökono-
mische Bedeutung des cedirten Rechtes haften, soweit diese
von den zufälligen und subjektiven Verhältnissen des Schuld-
ners qbhängt*T). Es ist also kein eigener Satz der Cessi-
onslehre, daß der Cedens pro veritate nicht aber pro bo-
nitate des cedirten Rechtes haste, sondern es ist bloß ein all-
gemeiner Gedanke aus der Natur des Kaufes S8).
§. 20.
Das Resultat unsrer Darstellung geht daher im Ganzen
dahin, daß es nicht dienlich sey, die Cesston als Mandat
aufzustellen, wofür lediglich eine historische Vergleichung führt,
sondern daß es richtiger ist, sie historisch aus dem Standpunkte
der actiones utiles zu entwickeln, nach der Dogmatik ihr
die Bedeutung einer Singularsucceffion zu geben, und in den
Einzelnheitcn namentlich zwischen dem Cedens und Cessionar sie
als Kauf anzusehen. Der cessus aber ist bei dem ganzen
Geschäfte weder in den Voraussetzungen, noch in den Wir-
kungen betheiligt: Alles hängt also von seiner gewöhnlichen
Kenntniß ab, wodurch allein er auch Rechte und Verbindlich-
keiten begründet. —

57) Auch wenn die Federung geschenkt wäre, findet diese
Haftung statt: der Schenker haftet dem Cessionar wie ein
Verkäufer: daher war es so unrichtig, wenn die früheren
Excgeten dem <-e,-us erlauben wollten, sofcrne der Cessio-
nar ein Beschenkter sey, diesem die exceptio doli zu machen,
nicht aber in andern Fällen, da alle Fälle gleich sind, und
der cessus immer die exceptio doli machen kann.
58) 1. 4, 5. Dig. h. t.

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