Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 5 (1844))

lieber Cessio» und actiones utiles. 63
hechte der Retention, alle privilegia personae gehen daher
nicht über 4S).
Nur von der Federung handelt es sich, daher der cessos
auch nur die Einreden aus der Foderung, aber alle gegen den
Zessionär geltend machen kann, nicht die andern, wozu die
Person des Cedenten nur die Veranlassung wäre.
Endlich aber hat der Cessionar seine eigenen Rechte, denn
er trit als selbstständige Person auf, und muß auch dem Schuld-
ner alles dasjenige gönnen, was dieser gegen seine Person Vor-
singen kan».
Nirgends mehr als in den Wirkungen trit die selbststän-
dige Bedeutung der Cession ein.
Mit Recht behauptet Mühlenbruch"), daß auf den
Unterschied der direcla und der utilis actio Nichts ankomme:
Eein besser wäre noch hervorzuheben gewesen, daß die Cession
rin eignes Institut der Uebertragung der Federungen ist, wel-
ches nur den Hauptzweck hat, dem cessus auf keine Weise
beschwerlich zu fallen, so daß dieser die exceptio doli in je-
der Beziehung hat und ihr in jeder Beziehung unterliegt —
dagegen einigen singulären Verhältnissen ausgesetzt ist, welche
hervvrgehvben werden müssen: im übrigen an der Natur der
obligatio nichts ändert, folglich eine juristisch künstliche
Erscheinung der Behandlung des Vermögensrechts ist. Also
vom Mandat hängt durchaus Nichts mehr ab, die actio uti-
lis als Form der Entwickelung ist ebenfalls untergegangen, und
die Cession ist jetzt ein Begriff im allgemeinen Theile der Ob-
ligationen geworden. Daß Mühlenbruch ihn nicht dorthin
gestellt hat, wäre ihm auch vorzuwerfen: allein er wollte über-
haupt die allgemeinen und besondren Lehren des Obligationen-
kechts nicht unterscheiden.
Im Einzelnen wäre nun noch zu handeln:
1) von der exceptio doli für und gegen den Debitor
cessus,
2) von den Singularitäten der Cession,
3) von dem allgemeinen Begriffe der Cession.

4-0 Mühlenbruch §. 57.
4°) Lehrbuch des PandeetenrechtS §. £00. Nr. 4.

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