Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 5 (1844))

8. Ueber Cession und actiones utiles

lieber Ceffio« und actiones utiles

§. i.
hlenbruch hat die Idee verfochten, die Cession
sey aus dem Mandate in der Art hervorgegangen, daß jetzt
die uctio üirecta, wenn sie der Procurator erhebt, also auf
das Mandat sich berufend, und die actio utilis, wo das
Mandat nur stillschweigend gedacht oder gar fingirt wird, ein
Und dasselbe Rechtsmittel scycn, wodurch eben die Cession
einem eigenen vermittelnden Rcchtsinstitute geworden sey
Die actio utilis hält er für wichtig hinsichtlich der Entwicke-
lungsform — nicht aber hinsichtlich der Wirkungen: ebenso, wie
kr bei der Erbeinsetzung und Enterbung der sogen. Notherben
das alte Recht für wichtig hält hinsichtlich der Entwickelungs-,
>a sogar jetzt noch geltenden Einsetzungsform — nicht aber hin-
sichtlich der Wirkungen, wo überall nur die Nov. 115. ent-
scheide. Hier nur von der ersten Frage, indem wir beweisen
Zollen, daß zwar der Unterschied zwischen actiones directae
et utiles formell abgekommen sey, dieses Verhältniß. aber auf
den Begriff der Cession keinen Einfluß habe.
§. 2.
Es sey uns erlaubt, einige einzelne Sätze zum Voraus zu
schicken:

0 Allerdings ist es wahr/ daß die actio direct», die der pro-
curator in rem suam anstellt, und die actio utilis jetzt die-
selben Folgen haben, weil beide zusammen jetzt nicht etwa
das Mandat, sondern die Cession bilden: (ein ganz ei-
genes Rechtsinstitut).

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