Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 5 (1844))

40 SSott der bonorum possessio secundum tabulas.
an; aber sie wurde auch deshalb nur gegeben, weil die In-
testaterben, solange über die Testamentssuccession gerichtlich
verhandelt wurde, kein jus futurum auf die Erbschaft hatten,
und die testamentarisch Betheiligten im Geiste des Testamentes
sich vorsehen konnten.
Weil nun setzt aber die Intestat-Erben — wenigstens
nach der Nov. 118. — ein jus futurum haben möchten, ob-
gleich dieses nirgends ausgesprochen ist, und weil dieses unsre
Praris nicht selten annahm, ist es dahin gekommen, daß man
die b. p. secundum tabulas oft für unpraktisch erklärte.
Allein sie ist dieses weder in diesem Punkte, noch über-
haupt, indem sie nothwendig in das ganze System der b. pos-
sessio gehört, und Justinian durchaus keinen directen Schritt
that, die prätorischen Entwickelungen, welche in den Pandecten
und im Codex überall Vorkommen, zu zerstören, obgleich die
d. pio ein Institut ist, welches ebenso wenig wie die excep-
tiones oder die actiones utiles in unser neueres System der
Begriffsjurisprudenz paßt.

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