Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 5 (1844))

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Dom Duell.

vel negligentia vel malitia magistratus justitia aperte
denegatur.
Diese Constitution ist dann auch so abgefaßt, daß der
Duellant und jeder Theilhaber dabei der kirchlichen Strafe un-
terworfen ist, und daß cs im Geiste dieses endlichen Gesetzes
keine Entschuldigung gibt. Diesen Grundsatz wollen wir daher
auch nicht verkennen, jeder Duellant übertrit schon durch das
Duell ein Kirchengesetz, doch kann man gewiß nicht sagen, daß,
wenn das Duell keine Folgen hat, er itt eine Capitalsünde nach
katholischer Unterscheidung falle, und wenn daherBenedietXI V.
in der gedachten Constitution verfügt hat, daß vom Duell nie-
mand Absolution geben könne, als durch die höchste Kirchengewalt,
so ist selbst dieser Punkt nicht gravirend, weil in artieulo mor-
tis jeder Priester selbst in dem äußersten Falle, wo der Gegner
getödtet ist, die Absolution ertheilen darf..
Die Hauptsache geht also auf die Versagung des christli-
chen Begräbnißes bei einem nicht Absolvirten. Dieses verträgt
sich denn wohl mit dem katholischen Systeme, keineswegs aber
mit der protestantischen Lehre, und daher ist es gekommen, daß
in Deutschland soviele Protestanten, denen auch unkatholische
Katholiken beistimmen, die katholische Lehre verwerfen: Aber sie
überlegen nicht, daß der im Duell Gebliebene die äußere Kir-
chenehre nicht haben soll, weil er gegen das Kirchengcsctz ge-
fehlt hat, ohne absolvirt zu seyn. Wir glauben dagegen nicht,
daß nach protestantischen Ansichten ein ähnliches Kirchengesetz
ausgestellt werden könnte, man wollte denn die nicht überall
anerkannte Ercommunication auch bei den Protestanten damit
verbinden.
Die Sache sey übrigens, wie sie wolle, daß die Kirche
das Duell verurtheilt, kann in keiner Beziehung ihr verargt
werden.
§. 5.
Das Duell als eine Art von Privilegium hat sich in Frank-
reich zuerst für den Adel und die Offiziere näher ausgebildct,
und ist zugleich als eine Sache feinerer Lebensart in die Ge-
sittung der neueren höheren Welt verwebt worden. Von Frank-
reich aus ist es in alle Länder übergegangen, namentlich in
solchen Beziehungen, wo die Gerichte des Staats gleichsam

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