Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 5 (1844))

278 lieber d. Verwandlung einer obligatio civilis in eine naturalis.
manischen Leben am beßten absondern, es wird so die Rechts-
philosophie unsrer Zeit entstehen.
§. 3.
Was nun v. der Pfordten in seiner Schrift von der
Veränderung der obligatio civilis in die naturalis geleistet
habe, soll kur; rccensirt und dabei die Richtung seiner Bestre-
bung, die er selbst besser hätte andeuten sollen, gezeigt werden.
Die Römer unterscheiden die obligatio civilis und na-
turalis deshalb, weil sie für ihre Klagen entweder die Begrün-
dung in jure civili oder doch eine besoirdre Genehmigung des
Prätors verlangten (dabat actiones), während sie die hone-
stas soweit achteten, daß, wenn jemand daraufhin etwas ge-
leistet hatte, er das Geleistete nicht zurückfodern konnte. Ihre
obligatio naturalis war auf eine juristische honestas, auf
ein Rechtsgefühl gegründet, dessen Bestättigung sie im jure
gentium fanden. Endlich kam es, daß manche obligatio ci-
vilis aus politischen Gründen ihre Wirksamkeit verlor, und
entweder gänzlich reprobirt wurde, oder doch soviel litt, daß
sie nur die Stellung einer obligatio naturalis hatte. Dies
war der Fall
1) wenn dem debitor eine exceptio, aber nur unter der
besonder» Richtung gegeben war, daß die obligatio jetzt na-
turalis sey, wie bei dem SCto Macedoniano,
2) wenn überhaupt gesagt ist, es bleibe immer eine obli-
gatio naturalis ®). In der letztren Hinsicht hat v. d. Pfordten
eine Reihe von Fällen aufgeführt, deren Prüfung in doppelter
Hinsicht wichtig ist, einmal, ob die Darstellung einer richtigen
Eregese des römischen Rechts entspricht, das andremal, ob das

6) Die Darstellung v. d. Pfordten's ist eigentlich die:
a) die Obligationen haben einen AufhebiingSgrund, wel»
cher ct naturalem et civilem in se habet aequitatem, solutio
acceptilatio, hievon ist hier nicht die Rede, denn die ganze
obligatio geht unter.
b) Die obligatio hat nur einen natürlichen nicht aber
eivilen Aukbebungsgrund. Hier verzehrt die exceptio auch die
ganze obligatio— bei der stipulatio, der metus oder ctolus.
c) Die obligatio hat nur einen eivilen nicht aber einen
natürliche» Aufhebungsgrund. Dieses sind unsre Fälle.

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