Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 5 (1844))

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Von dem Prälegate.

mußte) die Hälfte verliert, weil er auf die Hälfte Erbe ist.
Hiernach wäre der Gedanke der:
«) die Miterben bezahlen pro virili parte,
b) aber das Accrescenzrccht wird dadurch ausgeübt, daß
sie denjenigen Tbeil verlieren, auf welchem sie Erbe
sind,
c) dagegen bezahlen sie doch einen Theil sich selbst, auf
welchem sic nicht Erben sind,
6) und wie kömmt endlich dic >. 41. pr. D. 31. in das
Spiel? so, daß wenn das Accrcsccnzrecht ausgeübt
wird, die Frage entsteht, wem die größere und wem
die geringere Erbportion gebäre?
Eine größere Vcrkünstelung eines NechtssatzeS ist uns noch
gar nicht vorgekommcn.
Unser erster gar nicht zu widersprechender Hauptsatz: die
Erben zahlen pro parte hereditaria, wird aufgcgebeii, und
angenommen, die Erben bezahlen pro parte virili.
2) Unser zweiter Satz, die Erben thcilcn pro parte vi-
rili das Legat, müßte freilich erwiesen werde», aber cs ist er-
wiesen, wenn sie nicht theilen pro parte hereditaria, Das
Letztre will aber auch v. Vangerow nicht, und er muß ein-
sehen, daß, wenn die Miterben das Legat pro parte heredi-
taria verthciltm, das Prälcgat gar keine Bedeutung hätte.
Schon daraus folgt, daß die Vertheilung nach Virilportivnen
geschehen muß, und daß dieses im Princip der Prälegate liegt,
und mit Recht konnten wir sagen: eS verstehe sich von selbst,
nicht weil der Satz besteht, soviel Köpfe soviel Thcilc, wenn
nicht eine Ausnahme gemacht ist, sondern deshalb, weil, wenn
die Miterben pro parte hereditaria bezahlen und pro parte
hereditaria vertheilcn, so viel geschehen ist, wie wenn, sofcrne
alle Erben Prälcgatare sind, kein Prälcgat gemacht ist, außer
man würde Alles auf den Punkt fetzen, wenn der Eine oder
Andre nicht annehmcn würde.
3) Die 1. 41. pr. II. 31. gehört aber gar nicht hieher,
sic enthält den singulären Fall, wo die Theilc der Legate, (und
von Prälcgatcn ist hier gar nicht die Rede) per interpreta-
tionem zu bestimmen sind, sic interpretirt daher den Fall so:

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