Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 5 (1844))

20 EncyclopLdie der Rechtswissenschaft.
§. 19.
Römisches Recht. CanonischrS Recht. Deutsches
Staatsrecht.
Gerne geben wir zu, daß dasjenige, was die Historie
will, die Philosophie nicht will, denn jene will den Zustand
der Gegenwart aus der Vergangenheit erkennen, diese ihn aus
sich selbst herausfinden. Die Gegenwart soll construirt, in ihr
versunken soll nicht die Erfahrung aller Zeiten, sondern die
Phantasie des Spekulanten und unmittelbaren Praktikers er-
regt, und dasjenige erstrebt und gefunden werden, wofür man
unmittelbar lebt. Daher ist der Geist aller untüchtig Gebilde-
ten so sehr für diese Richtung.
Die Täuschung besteht nur darin, daß derjenige, welcher
sich hier seinen Gegnern entgegensetzt, doch auch Manches wis-
sen muß vom römischen und kanonischen Rechte und von der
deutschen Geschichte, weil er sonst selbst gefangen wäre: er
legt also die römische und deutsche Rechtsgeschichte zum Grunde
seiner Bildung, aber er sieht sie nur als Hilfswissenschaften
an, weil seine Philosophie die Hauptsache ist: er vergißt, daß
er ohne römisches Recht nicht Jurist, ohne kanonisches Recht
nicht Christ, ohne deutsche Geschichte nicht Deutscher wäre.
8- 20.
Criminalrecht. Prozeß. Deutsches Privatrecht.
Die Moral oder der Karakter eines Volkes ist seine An-
sicht über Verbrechen und Strafe. Zunächst bezieht sich die-
selbe aus die Erhalmng des Staats als einer juristischen Per-
son. Diesen Begriff hatten die Römer sehr scharf entwickelt:
die Deutschen sind daher in denselben mehr oder weniger zu-
rückegekehrt. Zwar haben die Römer nur einen Theil ihres
Strafrechts zur Jurisprudenz gerechnet — den andern Theil
der Staatssouveränität überlassen; allein seit dem Ende der
römischen Republik wurde auch dieser Theil juristisch, und es
ist ein großer Gewinn der Rechtswissenschaft, nicht nach der
Ansicht und Leidenschaft der Partheien, als nach objectiven
und allgemeinen Grundsätzen Verbrechen und Strafe zu beur-
theilen. Jeder Rückschritt in dieser Beziehung führt zu des
Volkes unmittelbaren Verderben.
In den angegebenen drei Zweigen findet sich überall die

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