Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 5 (1844))

namentlich der Stiftungen zu Erben. 251
vatrecht, sind nur erworbene Rechte: eine Stiftung ist nur
ein erworbenes Recht, denn sie soll verwendet werden zu einem
bestimmten Zwecke, welcher modus aber juristisch gleichgültig
ist. Dagegen aber erhält die Stiftung eine Art von Persönlich»
keit, daß sie unter dem Schutze einer andren Person gerade in
der Richtung steht, daß diese Person das Vermögen der Stif-
tung nicht als ihrer, der Person, eigenes Vermögen ansehe, son-
dern nur als ein im Schutze und in -der Vormundschaft stehen-
des Vermögen. Die schützende Person, die Kirche, gibt also
ihre Individualität dazu.
Ebendeßhald ist es sehr unrecht, wenn Mühlenbruch
glaubt, es könne ja nicht angenommen werden, daß Jemand
mit sich selbst Prozeß führe, d. h. die Kirche mit einer ihrer
Stiftungen: geschehen kann es ja auch, daß der Mündel mit
seinem Vormund in den Streit kömmt, und in dieser Bezie-
hung treten dann in der That die verschiedenen Persönlichkeiten
hervor, wie ja bei dem Fiscus die verschiedenen stationes des-
selben in rechtliche Verlegenheit kommen können.
Die ursprüngliche juristische Person ist eine collectio ho-
minum , welche neben den einzelnen homines noch eine neue
Unsichtbare Person bildet, indem der Staat sie als solche
ansieht, (stnxit) und ihr, wenn auch nicht alle bürgerlichen
Rechte doch diejenigen verleiht, welche ihrem Entzwecke und ihrer
natürlichen Bestimmung entsprechend sind.
Doch dieses nur im Vorübergehen , wir behaupten vielmehr
jetzt — ein literarisches oder artistisches Institut sey, wie eine
Wohlthätigkeitsanstalt, ein pium corpus, eine secessio der
Kirche.
- Alles, was Mühlenbruch anführt, ist aus dem justin-
ianischen Codex genommen; er geht von den Ortsarmen, xe-
nodochii«, Waisenhäusern aus, und schreitet auf die loco hos-
pitalitatis, im Allgemeinen fort, obgleich auch von dieser all-
gemeinen Richtung nichts im justinianischen Codex steht; nur
darauf läßt er sich im kanonischen Sinne noch ein, ob ein Hos-
pital ohne bischöfliche Bestätigung die Eigenschaft eines pius
iocus habe"). Allein auf alle diese Richtungen kömmt es -
gar nicht an: man kann sich weder an den Codex Justinia-

26) S. 21. Bb- 4o.

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