Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 5 (1844))

namentlich der Stiftungen z» Erben. 843
tion de incertis personis übertragen allein davon wissen
wir lediglich Nichts, dagegen ist es nach I. I. A. 1. v. quod
»niv. nom. gewiß, daß eine juristische Person Vermögen und
einen Stellvertreter haben kann, es ist aber nirgends bestimmt,
was gus ihrem Vermögen werden soll, wenn sie aufhört, eben
so wenig, wie daß sie einzelne Individuen beerben soll. Daß
ihnen dieses Recht besonders gestattet sey, daß also ihre Per-
sönlichkeit auch hierauf ausgedehnt werde, ist so natürlich- als
daß nur durch ein besondres Gesetz oder Herkommen der Eid
von solchen juristischen Personen verlangt werden darf.
Daraus entsteht nun folgende Rücksicht:
a) die universitates hominum müssen ihre Persönlich-
keit und deren Umfang in einem eigenen Privilegium gründen
bj doch gibt es solche juristische Personen, welche das Erb-
recht schon deßhalb haben, weil sie aus dem Standpunkte einer
andern juristischen Person beurtheilt werden, welcher das Erb-
recht gleich ursprünglich gegeben war,

§. 4.
Nicht sowohl im Corpus juris civilis als vielmehr in
der Rechtsbildüng des Mittelalters liegt der Gegensatz der welt-
lichen und kirchlichen universitates. Zwar hatte die Kirche
schon von Constantin dem Großen her das Erbrecht: aber
im Mittelalter, wo die Staaten nur Lehen- und Militäranstal-
ten, und die Städte allein friedlich geordnete Socialwesen wa-
ren, aus welchen die Polizei kam, nahm sich die Kirche aller
andren Humanitätszwecke an, und beschützte alle Genossenschaf-
ten und Stiftungen in der bezeichnten Richtung. So wurde

tl) Strauch, diss. de personis incertis cap. VI. §. 4. Rau,
diss. de personis incert, VIII. i. ,f. D irkfrn IN f. Ab-
handl. G. 140.
18) Ein Unterschied zwischen der Erbschaft und den Legaten, wie
ihn v. Savigny annimmt, läßt sich schwerlich rechtfer-
tigen.

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