namentlich der Stiftungen zu Erben. 24i
des alten römischen Rxchts und mit Rücksicht auf das neuere
mittelalterische Recht zu erkennen.
§. 3.
Man unterschied in der Zeit von August her dio inte-
stabiles d. h. diesemgen, welche gleich vom Anfänge an nicht
eingesetzt werden konnten, und die incapaces, die auf den Fall
der entgegengesetzten Bedingung eingesetzt werden durften. Zu
den ersten gehörten
K) die peregrini,
d) die, welche zu-einer mit magna capitis deminutio
verbundnen Strafe verurtheilt waren ,
c) . die.Kinder der Hochverrats, ^
d) die Ketzer und Apostaten. Zu den andern gehörten
a) in der alten Zeit die Weiber nach der lex Voconia
und die in der iex Juli# und P. P. getroffenen«),
b) in der späteren Zeit der princeps litis causa, die
naturales liberi, die, welche in einem ehebrechen'schen Um«
gange gelebt haben , ferner die Frau oder der Mann bei einer,
zweiten, dritten oder folgenden Ehe.
Zu den ersten gehörten auch die personae incertae, und
wie schon in den beiden vorigen §§. ausgeführt ist, theilweise
die postumi. Der Grund war, weil, wie wenigstens sehr
Viele behaupten, certum debet esse testantis consilium.
Dazu wurden dann auch gestellt die municipia, quoniam
incertum corpus est, dieses aber so ausgelegt, quia neque
capere universi neque pro herede gerere possunt?).
Dies Alles beruht darauf, daß es hier an der individuel-
len Persönlichkeit fehle. Folglich mußte es von diesem.Stand-
6) Eine Frau kann gegen die 1« Voconia ein Fideicommiß be-
komme»/ der co-lel-8 aber nicht und ein ordus nur Halb;
allein es war hiefür eine besondere cognitio angeordnet.
Diese war unnöthig, wenn die Einsetzung selbst unter der
gehörigen Bedingung geschah. I. so. P. 5. Hugo, Rechts«
geschichke XI. S- 937, auch 933, (wenn D« coelebs und
orbus nicht noch in einer bestimmten Zeit legi paruerint)
7) Ulpimi fragra, lit, XXII. §- 5.