Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 5 (1844))

238 Heber Jrrthlim, Betrug und Zwang.
klären kann. Dagegm ist es bei dem Zwange gleichgültig,
wer ihn inferirt hat, und der Zwang läßt sich auch bei dem
testamentum oloKraptinm leicht denken.
Doch hat auch nach franz. Rechte der Richter bei dem De-«
trüge wohl zu untersuchen, in welchem Verhältnisse der Betrug
zu den Verträgen, Einsetzungen und Anordnungen steht.

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