Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 5 (1844))

Ueber Zrrthum, Betrug und Zwang. S19
die Entschädigung unmittelbar aus dem Contracte oder aus
der Intention der Parcheien gefodert werde.
Auf diese Weise wäre denn auch diese Controverse der
neuesten Zeit, die fast in alle neueren Bücher übergegangen ist,
gehoben, und wir können dahingestellt seyn lassen, wie die
Worte nullam esse societatem, nullius esse momenti zu
erklären sind. Viele sagen, es sep hier eine absolute Ungültig-
keit vorhanden, weil kraus und Untreue — ein delictum in-
famans im Hintergründe liege *•").
Möglich ist es endlich, daß bei einem Vertrage beide Theile
einander betrogen hätten, und wo dann Viele wieder behaup-
ten, hier sey das Geschäft ipso jure nullum; aber auch diese
Ansicht ist nicht genau ausgedrückt, denn wenn der eine Theil
wegen des Betrugs klagt, und der andre nicht ebenfalls auf
den Betrüg prvvocirt, so ist das Geschäft zu rescindiren, schützt
dieser Theil aber auch den Betrug des andren Theils des Klä-
gers wor, dann wird wieder das Geschäft rescindirt, und nur
die Entschädigungsfolge fällt weg.
I. 36. I). 3. 4,
8i duo dolo malo fecerint, invicem de dolo non
agent.

§. 6.
ad II. Nachweisung dieser Lehre für die einzelnen
Rechtsgeschäfte selbst.
Wir halten es für eine verfehlte Methode, eine Ouver-
türe in die Pandecten unter dem Namen eines allgemeinen
Theiles zu geben, namentlich zum ersten Unterricht, denn ein
solcher allgemeiner Theil ist nur eine Abstraktion, die dem Con-
creten Nachfolgen, ihm aber nicht' vvrausgehen darf. Man soll
blvs sagen, Betrug und Zwang vernichtet die Rechtsgeschäfte
aber nicht absolute. Selten thut man daher genug sowohl
bei dem Unterricht wie bei der wissenschaftlichen Entwickelung
hinsichtlich der Natürlichen Entstehungsgeschichte der Rechtssätze.
Dian/soll den jungen Männern zeigen , wie sie in derMrklich-
28) 3. 3. §. 3. D. 17. 2. 1. 16. §. 2. D. 4. 4. I, 2. 5. §. 2.
v. 26. 8. ^

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