Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 5 (1844))

208 Heber Jrrthum, Betrug und Zwang.
ist nun historisch sehr ungewiß, wie die exceptio doli und
die actio de dolo entstanden sey: Durch ardi in seinem
Buche über Restitutionen hat sich weitläuftig darüber erklärt,
obgleich Vieles nur als Conjectur erscheint, was dann alsbald
an Schneider in dessen Buche über Subsidiarklagen einen
Gegner gefunden hat.
Es bedarf nicht eines besondren technischen Begriffes des
Betruges, obgleich darüber eine Stelle in den Pandecten vor-
kömmt '): sondern nur die Formel, wodurch der Prätor die
Klage gibt:
Quae dolo malo facta esse dicentur, si de his re-
bus alia actio non erit, et justa causa esse vide-
bitur, judicium dabo.
Die actio doli war übrigens eine famosa, d. h. sie
setzte ein Delikt voraus, weshalb allein, wie uns Ulpian
sagt, der Prätor sie nur dann gab, wenn keine andre Entschä-
digungsklage da war ,0), und auch nicht die Restitution gesucht
werden konnte Ferner behielt sich der Prätor vor —ju-
stam esse causam — folglich fand die actio de dolo
nicht statt
1) wenn schon die Klage aus dem Hauptgeschäfte denegirt
wurde, z. B. wenn der actio ex «tipulalu oder sonst einer
stricti juris actio vor der Litis-Contestation eine ex-
ceptio entgegengestellt wurde, wornach der Prätor die Klage '
dtnegirte War aber bte exceptio nicht auf eine notori-
sche Schändlichkeit gerichtet, sondern das factum, ans welchem
der Betrug abgeleitet werden jollte, mußte erst noch untersucht
und bewiesen werden, dann denegirte zwar der Prätor die
actio aus dem Vertrage nicht, er inserirte aber der formula
die exceptio doli, die unter gewissen Umständen auch facti
hies oder doli generalis.
2) War die Federung durch dolus entstanden, später aber
freiwillig bezahlt, oder aeeeptilirt, so fand die actio de

9) I. 1. § 2. D. 4. 3.
10) 1. 1. §. 4. D. eod.
11) 1. 1. §. 6. v. eod.
12) 1. 1. §. 5. D. cod.

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