Volltext: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 5 (1844))

Hebet die Methode bei der Rechtsgeschichte. 203
nem habe abweichen können, und was hier bte judicia extra-
ord. verändert haben — ferner von der Concurrenz der Ver-
brechen, und wie hier die judicia cxtraord. billiger wurden,
während diese sonst das Strafgebiet sehr erweiter haben — daß
das Buch sehr zerrissen vor uns liegt und den rechtshistorischen
Genius nicht trägt, welcher ihm bei der gelehrten Kunde des
Verfassers leicht hätte gegeben werden können.
So zeigt sich, daß von der wissenschaftlichen Methode Vie-
lerlei in der Behandlung gelehrter Arbeiten abhängt.
Die schätzbaren Untersuchungen, welche in diesem Buche
über verschiedene Gegenstände der religiösen, politischen, ferner
der Aemter-Einrichtung, der inneren Polizep und des Ganges
der Sicherheitsadministration angestellt sind, hätten bewähren
sollen, wie das justinianische Criminalrecht keineswegs die
Quelle des Strafrechts habe werden können, welches man im
16ten Jahrhunderte für Deutschland bilden wollte.
Auch hier zeigt sich also, wie das justinianische Recht ab-
gestorben war für spätere Zeiten, und daß daher der von Hugo
gewählte wahrhaft rechtshistorische Gang auch für das rö-
mische Criminalrecht und zwar in synchronistischer Manier der
paffende ist.
Aber das deutsche Strafrecht kann nur chronologisch und
so dargestellt werden, daß es auch jetzt noch als System des
gemeinen Rechts anzusehen ist.

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