166 Die neue Vorstellung, daß bet d. Hypothek d. verpfändet« Gut re.
ject ohne alle Rücksicht auf die Früchte zum Verkaufe heraus-
zugeben , wobei ihm aber das jus alternativum der Ablösung,
eine Art von Eigenmacht reservirt ist. Wie kann man sagen:
der Dritte werde durch die Verpfändung verbindlich, da diese
keine der Veräußerung vorausgehende Veräußerung, sondern
nur ein eventuelles Recht gewährt, unter welchem die vollkom-
mene Veräußerung der Sache selbst vergehen kann, so daß der
Dritte nur die auf die Sache gelegte Last zur rechten Zeit, kei-
neswegs aber die ganz davon verschiedene Verbindlichkeit an-
erkennen muß.
Dabei ist cs eine bekannte Sache, daß das Pfandrecht ein
accessorisches Recht ist, und daß man schon deshalb nicht von
einem Erwerben und Verlieren des Rechts, als vielmehr von
einem Contrahiren und Solviren sprechen konnte, weil wenn
die Hauptobligatio perfect ist, auch die Pfandobligatio besteht,
und weil, wenn jene solvirt ist, auch diese solvirt wird. Zu-
mal ist ja auch bei dem Pfandrechte der modus constituendi
namentlich bei der Hypothek der Vertrag allein der Grund des
Rechts.
Wie unnachhaltig ist daher der Gedanke der Neueren, schon
aus dem Worte conlrakere solvere folge die Natur des
Rechtes selbst, da nicht aus Worten sondern aus der Klage aus
der aetio quasi serviana in rem die juristische Natur des
Rechts zu ergründen ist.
§. 4.
Die Geschichte der Fortentwickelung des römischen Rechts,
durch das Mittelalter ruht in der gehörigen Auffassung der
actiones schon von den Glossatoren und auch in der Nachbil-
dung des juris canonici. Man unterschied actiones in reu»
und actiones ad rem. Niemals ist es einem Juristen eingefallen,
die Pfandklage zu den actione« ad rem zu stellen, denn es
wäre bis in unsre Tage als ein unzurechtfertigender Jrrthum
angesehen worden.
Ueberhaupt aber war in der früheren Zeit keine so falsche
Sucht zum Construiren als in unsren Tagen, wo inan bald
historisch eonjeeturirt, bald unhistvrisch eonstruirt.
§. 5.
Verleitet wurde inan in den Jrrthum durch den bekannten