Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 5 (1844))

Encyelopädie der Rechtswissenschaft. '
was nicht viel sagen will: y10 sind nur auf das römische
Volk anzuwenden. Daher können wir auch den neueren Chre-
stomathien und Grundrissen mit gedruckten Citaten keinen Ge-
schmack abgcwinnen, denn gibt inan den jungen Männern nur
dasjenige, was als >/,<> naturrcchtlich scheint, so verleitet man
sie, gewöhnt sie auch niemals an die historische Erschei-
nung des Corp u s juris selbst. Wer das römische Recht
lesen will, soll es im Corpus juris selbst lesen, sonst lernt er
Nichts! Zwar wissen wir wohl, daß Einige Neueren die so-
gen. Naturrechtssätzc, und die justinianischen Constitutionen ha-
ben zusaininendruckcn lassen, die Einen, um die Weisheit der
Römer, die Andern, um das unmittelbar Practische herauszu-
findcn, aber beides ist keine gesunde Muttermilch.
Aber versteht man das römische Recht, dann hat man
nicht nur das Recht eines einzigen Volkes für sich, sondern
das Recht der Jurisprudenz selbst. Alle Erscheinungen der
Gesetze — alle Kräfte der inneren Verbindung des Rechts sind
hier zu erkennen, das römische Recht ist die Algebra in der
juristischen Matheinatik.
Was die Macht der Lehre ist, begreift der junge Mann
nie: die Menge folgt bloß der materiellen Einsicht der Sätze,
niemals dem abstracten Gewinn der Bildung. Man lernt,
um gelernt zu haben, und vor dem Eramen zu stehen: nie-
mals, um aus sich selbst den Mann der Wissenschaft und des
Lebens zu machen.
Was man auf der Universität lernt, muß wieder verges-
sen werden, aber aus dem Vergessenen entspringt der Saame
des Brauchbaren. Ohne Vieles vergessen zu haben , lernt man
Nichts, daher auch die Lehrer niemals darnach bcurtheilt wer-
den, was man lernt, sondern darnach, was man vergessen
kann.
Und dennoch kömmt auf die Art, wie man etwas gelernt
hat, sehr viel an, z. B. bin ich der Ansicht, daß man die
äußere Geschichte des römischen Rechts umständlich darstelle,
und von dm 12 Tafeln, den legibus, SCtis, bet lex Julia,
bein Edicte u. s. w. im natürlichen Zusammenhänge spreche,
um den Geist der römischen Rechtsbildung zu erkennen, daß
man aber die innere Geschichte des römischen Rechts bloß
nach Gajus behandle, weil sonst Alles Flickwerk ist, und

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer