Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 5 (1844))

Einige Nachträge zu früheren Arbeiten in dieser Zeitschrift. 139
Gut ist es in den historischen Institutionen die Sache in
ihrer früheren lebendigen Bedeutung hervorzuhcben, wie dieses
auch wieder Mühlenbruch in seinen Institutionen gethan hat:
allein schon im just. Rechte war der gedachte Unterschied in der
That unpractisch und paßt daher in das jetzige gemeine deutsche
Recht nicht.
§. 1.
Die Aufhebungsgründe der römischen Obligationen waren
folgende:
A. Die Erfüllung in objektiver und formeller Hinsicht,
wovon gleich mehr.
B. Die exceptio, und zwar
a) ob aequitatem bei stricti juris negotiis nämlich des
dolus, mctus, pactum, compensatio vel deductio. Bei
den b. f. negotiis waren diese Erceptionen nicht nöchig, son-
dern sie lagen in der Natur des Geschäftes selbst, und waren
natürliche Vernichtungsgründe.
b) in favorem einzelner Schuldner und in odium einzel-
ner Gläubiger z. B. in favorem der intercedirenden Weiber
und in odium der Wucherer bei Gelddarlehen der filii familias.
Die Erceptionen entweder bei den stricti juris Obligatio-
nen oder auch in den singulären Fällen ad b., hatten ihre Be-
deutung allein durch den Formularprozeß der prätorischen
Jurisdiction d. h. wenn der Beklagte sich auf den Rechtssatz
berief, und der Prätor die exceptio inserirte, so war die ob-
ligatio getilgt.
§. 2.
Erfüllung.
I. Die objektive Erfüllung war ursprünglich die reelle
solutio.
II. Die formelle Erfüllung bezog sich auf daS römische
System der Contracte: quomodo obligatio nascitur, eo modo
solvitur., z. B. der Verbal - Contract durch acceptilatio,
der Consensu«! - Contract durch mutuus dissensus. Aber
wichtig dabei ist es, daß der mutuus dissensus doch selbst
nur ein Contract ist, und daher keine absolute, sondern nur eine
relative Vernichtung bewirkt d. h. nur unter den Contrahentcn
denn für den dritten, welcher etwa aus dem ersten Vertrag bc-

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