Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 5 (1844))

und der litiscuntestatio im TtCUettt Sinne. 131
Im engern Sinne bilden die Beziehungen a. et I/. die
Litiscontestation, und die Beziehungen ad c. nennt man oft
auch Erceptionen.
Daß dieses aber keine Erceptionen sind, ist von uns schon
an einem andren Orte erwiesen worden. Es ist nämlich von
Uns indem IV. Bande 3s Heft dieser Zeitschrift Folgendes bemerkt,
was vollkommen auch auf den deutschen Prozeß anzuwenden ist,
der nur in der neuesten Zeit durch einen falschen Blick in das
römische Recht in den Compendien und in den nach dieser Ana-
logie gemachten Gesetzbüchern verdorben und in den Begriffen
unsicher gemacht worden ist. Die Franzosen definiren ihre ex-
ceptions oder noch besser Lns de non recevoir, also eben
dasjenige, was der litis contestatio vorausgehen muß, so:
Art. 97. des Entwurfs des Cassationshofs vom
Jahre 1809.
l^es exceptions peremtoires sont celles, qui ecartent
a jainais J’action, sans examiner au fond sa justice
ou sa injustice.
Dagegen unterscheiden die Franzosen mit Recht dasjenige,
qui constitue un proces sur le fond du droit, und was
die Sache zur re« litigiosa macht und eben dadurch an die
litis contestatio erinnertI0). Dahin gehören dann alle fette
Punkte, welche über die Begründung des zur Klage gebrachten
Rechts erhoben worden, ohne Rücksicht ob dieses der Kläger
oder der Beklagte thut. Dies ist auch die Vorstellung, welche
in oem prozessualischen Blicke unsres ausgezeichneten Bayer
ruht, wenn er der exc. SCti Maced. et Vellej, nicht den
prozessualischen Standpunkt der Einreden geben will, obgleich sie
bei den Römern wirklich solche waren. Dies ist auch der allge-
meine Begriff der Neueren, wenn sie die exceptio non adimpleti
contractus, non numeratae pecuniae sogar als negative
Litiseontestation auffassen, weil sie dem Kläger die Beweislast
wenigstens unter Umständen auflegen. Viele Einreden erscheinen
an sich als bloße Ableugnungsgründe des Rechts wie z. B. die
exceptio doli, metus, laesionis, wobei freilich der Beklagte

*0) S. die Lehre von der Ceffion im franz. Recht.

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