Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 5 (1844))

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EneyelopLdie der Rechtswissenschaft.

§. 4.
Die Sitte, das Ethos, als äußere Erscheinung.
Das Gewohnheitsrecht war in der Zeit der Prätoren an-
ders, wie in den Zeiten der Gelehrten und Kaiser.
I. Das prätorische Recht galt nur für das Jahr der
Amtsführung oder als edictam tralatitium. Zuletzt aber, als
diese Rechtsentwickelung aufhörte, galt das prätorische Recht
als Praxis, als mores, z. B. die bonorum po88C88io wurde
in dm Zeiten der Kaiser, wie ein Erbrecht, gleichsam angesehen,
und selbst durch Gesetze wurde die b. pio verliehen.
II. Unter den Kaisern selbst aber entwickelten sich die mo-
kL8 nur als Gewohnheitsrecht einzelner Orte, wie wir schon
aus dem Codextitel 8. 53. sehen, denn das gemeine Recht bis
auf die Analogie durch Billigkeit war durchaus in den Händen
der Imperatoren *).
§. 5.
Lex bei den Römern.
Actio und exceptio des PrätorS.
Das Recht durch den Staat und durch das Gericht.
I-, Die Lex war die einzige Quelle des Rechts bei den
Römern, entweder perfecta, so daß das Zuwiderhandeln ge-
gen die Lex die Nichtigkeit des Geschäfts erzeugte»), oder im-
perfecta oder winu8 quam perfecta, wo dieß der Fall nicht
Strafen und Ereeptionen eintraten.
Eine Interpretation der Lex gab es wohl auch durch die
Rechrsgelehrten, allein praktisch half sich am meisten der Prä-
tor durch das Edikt, selbst indem er actiones ex lege dene-
girte.
II. Die actiones und exceptiones des Prätors ver-
mittelten die ganze Anwendung des Rechts, und man kann
sagm, das ganze Privatrecht war prätorisch, bis es in den
Arbeiten der Rechtsgelehrten züm Juristenrechte wurde, sowie
wir es empfangen, und bis heutzutage handhaben'»).

8) 1. 1. Cod, 1. i4.
lex perfecta hatte immer die utilit»5 publica zur Grund-
10) ltasre Juristen stellen das prätorische Recht der Römer als
rltf te ~~ uni> baS spätere Recht der Gelehrten als Ju-
a! bar, wie wenn die Entwicklung des Rechts
überall dieselbe wäre.

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