Full text: Abhandlungen civilistischen und criminalistischen Inhalts (Bd. 5 (1844))

104 Einige Betrachtungen.
gangen, weil er darstellt, je§t habe das officium judicis
walten können *).

§. 4,
Als die prätorischcn formulue anfkamc», und dadurch
auch auf den Rechtsgrund gesehen wurde, fing man an, bei
den Condictioncn auch darauf zu achten, und es gehört hichcr
die bekannte Stelle Cicero's pro Roscio Com. c. 5.
pecunia petila est certa . . haec pecunia necesse
est, aut data, aut expensa aut stipulata sit.
Dabei fehlte es nun nicht, daß manchmal auch ein incer-
tum stipulirt wurde, z. B. der Besitz einer Sache, und daß
man dann auch eine condictio incerti annahm. Dieses Ver-
hältniß wurde auch unter dem Standpunkte der datio weiter
ausgedehnt, indem man auch hier auf den Rechtsgrund achtete,
und woraus denn die condictio certi ex mutuo, inde-
biti, ob causam honestam et turpem und sine
causa wurden. Ja man nahm auch noch eine condictio
furtiva dazu, über deren Rechtsgrund man sehr uneinig ist,
und welchen man nach 6ajus nur in dem prozessualischen
System finden soll.fl).
Auch die Klage ex stipulata veränderte der Prätor, indem
er dem Beklagten nicht selten die exceptio doli gab, woher denn
Zimmern behauptet hat, setzt sey die condictio certi in eine
actio ex stipulatu verwandelt worden.
Soviel ist aber gewiß, daß wan setzt von einer condictio
incerti sprach, und wahrscheinlich deshalb nicht einen judex,
sondern vielleicht einen arbiter gebrauchte, und soserne man
diesem nicht folgte, in das juramentum in litem ob contu-
maciam kam. Allein alle diese Richtungen sind höchst unsicher
und auf keine Weise durch bestimmte Quellen zu erörtern.
Die condictio incerti, ebenso die triticaria, ebenso das
Wesen und die Natur der condictio überhaupt sind schon ün
Corpus juris Just, weggefallen, und wir halten uns nur

5) v. Bd. S. 601.
6) Savigny V. S. 55b., vor ihm Krug in seiner d>°»s-
darüber: sowie auch dort die Gegner der Ansicht angeführt
sind.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer