321
Sorgfalt auf den Gemüthszustand des sich selbst Anklagenden -
achten soll.
Im Allgemeinen ist zu vermuthen, daß ein Mensch
sich in dem ungeschwächten Gebrauch seiner Geisteskräfte -
befinde; soll in irgend einem Falle das Gegentheil -
angenommen werden, so müssen Thatsachen vorliegen, -
welche auf eine Geisteskrankheit schließen lassen;
dieses ist hier jedoch keinesweges der Fall; es sprechen
sich vielmehr alle Bemerkungen über den Gemüthszustand -
der Ehefrau Jansen einstimmig dahin aus, daß
sich auf keine abnorme Beschaffenheit desselben schließer
läßt. Der Bürgermeister von Elten sagt in seinem
Schreiben, daß sie nie auch nur den geringsten Zug
eines schwachen Gemüthszustandes gezeigt; hiermit stimmt
auch die Bemerkung des Jnquirenten in Emmerich überein, -
welcher zu dem ersten Vernehmungsprotocolle registrirt, -
daß Jnquisitin sich bei der Vernehmung ganz ruhig -
verhalten, und keine Spuren eines zerrütteten Verstandes -
an den Tag gelegt; — daß sie die an sie gerichteten -
Fragen mit Bestimmtheit beantwortet habe. Zu
dem zweiten Vernehmungsprotocolle ist registrirt:
„In
Ansehung des Benehmens der Jnquisitin während des
Verhörs ist nichts Besonderes zu erinnern gefunden, indem -
sie sich während des Verhörs sehr ruhig benommen -
hat."
— Es liegt hiernach nicht die geringste Veranlassung -
vor, irgend eine Geisteskrankheit als Grund
der Selbstanklage vorauszusetzen; besser erklärt sich diese,
wenn man der eigenen Angabe der Ehefrau Jansen
Glauben beimißt, welche in dem articulirten Verhöre,
ad art. 3. die Frage, was sie zu dieser Selbstanklage
bewogen, dahin beantwortet: „Mein böses Gewissen,
welches mir keine Ruhe ließ." Dieses kann immerhin
Voege
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin