Volltext : Teutsches Staats-Magazin (Bd. 3 (1800))

europäische

XIII.  Landes=Grundvergleich
376
§.  10.
Geschäfts=Führung  und  Berechnung  der  Stimmen  auf
dem  Landtage.
Bey  der  Landtags=Versammlung  bringen
die  fürstl.  Commissarien  die  Proponenda,  und
die  Landst.  Deputirte  ihre  Anträge  zum  Protocoll,
worauf  die  Landst.  Deputirte  die  Collegial=Stimmen -
  ihrer  Committenten,  die  fürstliche  Commissarien -
  aber  Jhre  Erklärungen  abgeben.  Die
Mehrheit  aus  den  drey  Collegial=Stimmen  entscheidet -
  das  Landständische  Votum  oder  Desiderium, -
  zu  dessen  Gültigkeit  die  Ratification
der  Fürstin  eintreten  muß.
§.  11.
Verhältniß  der  fürstl.  Stimmen  auf  dem  Landtage  gegen -
  die  Stände.
Die  Frau  Fürstin  kann  eben  so  wenig  gege=  |  |
das  Landständische  Votum  handeln,  als  die
Landstände  ohne  Ratification  der  Frau  Fürstin
etwas  bestimmen,  folglich  beruht  eine  fürstl.  Proposition, -
  der  die  Landstände  nicht  beypflichten,
eben  so  wie  ein  Landschaftiches  Desiderium,  welches -
  die  Frau  Fürstin  nicht  ratificirt,  jedoch  soll
weder  die  Frau  Fürstin,  weder  die  Landstände
die  Ratification  oder  das  Votum  jemals  über
eine  der  Wichtigkeit  des  Geschäfts  angemessene
Zeit  verzögern.
§.  12.
Stimmen=Sammlung  im  ritterschaftlichen  Cöllegio.
In  dem  ritterschaftlichen  Collegio  ist  in  Betref -
  der  Sammlung  der  Stimmen  zu  bemerten,
daß
Dogtalsier
NIEDERSÄCHSISCHE  STAATS-  UNL
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