europäische
XIII. Landes=Grundvergleich
376
§. 10.
Geschäfts=Führung und Berechnung der Stimmen auf
dem Landtage.
Bey der Landtags=Versammlung bringen
die fürstl. Commissarien die Proponenda, und
die Landst. Deputirte ihre Anträge zum Protocoll,
worauf die Landst. Deputirte die Collegial=Stimmen -
ihrer Committenten, die fürstliche Commissarien -
aber Jhre Erklärungen abgeben. Die
Mehrheit aus den drey Collegial=Stimmen entscheidet -
das Landständische Votum oder Desiderium, -
zu dessen Gültigkeit die Ratification
der Fürstin eintreten muß.
§. 11.
Verhältniß der fürstl. Stimmen auf dem Landtage gegen -
die Stände.
Die Frau Fürstin kann eben so wenig gege= | |
das Landständische Votum handeln, als die
Landstände ohne Ratification der Frau Fürstin
etwas bestimmen, folglich beruht eine fürstl. Proposition, -
der die Landstände nicht beypflichten,
eben so wie ein Landschaftiches Desiderium, welches -
die Frau Fürstin nicht ratificirt, jedoch soll
weder die Frau Fürstin, weder die Landstände
die Ratification oder das Votum jemals über
eine der Wichtigkeit des Geschäfts angemessene
Zeit verzögern.
§. 12.
Stimmen=Sammlung im ritterschaftlichen Cöllegio.
In dem ritterschaftlichen Collegio ist in Betref -
der Sammlung der Stimmen zu bemerten,
daß
Dogtalsier
NIEDERSÄCHSISCHE STAATS- UNL
von. C
SITÄTSt
LIOTHEK