116
Verlauf dieser Frist durch die Eintragung eines solchen
dinglichen Rechts nur von der Zeit an, wo sie bey dem
Kärnthnerischen Landrechte angesucht und bewilliget wird,
ein landtafliches Vorrecht erwirket werden kann. Welches -
hiermit zum Nachverhalt, und zur allgemeinen Benehmungswissenschaft -
bekannt gemacht wird.
61.
Zu den §. §. 431. 433.
Hofdeeret der k. k. obersten Justißzstelle vom 14. Hornung -
1818, an das k. k. J. Oe. Appellationsgericht.
Dem Appellationsgerichte wird über die mit Bericht
anher vorgelegte Anfrage des Bezirksgerichts N. in Jllyrien, -
in Betreff der von den Grundobrigkeiten in Jllyrien,
ohne verläufige bezirksgerichtliche Bewilligung beschehenden
grundbücherlichen Umschreibungen der unterthänigen Realitäten -
bedeutet: daß es zur weitern Uebertragung des Eigenthums -
mittelst Vertrages bey Bauerngütern nach Maßgabe -
des §. 433. allgem. bürgerl. Gesetzbuches genug sey,
wenn der Uebergeber und Uebernehmer, oder auch nur der
Uebergeber allein vor der Grundobrigkeit erscheinet, und
die Einverleibung des Erwerbungsgeschäfts in das öffentliche -
Buch ansuchet, worüber dann die Grundobrigkeit das
aufgenommene Protokoll, wenn sie nicht zugleich Zeutral=Bezirksgericht -
ist, an dieses mit dem Gutachien, ob dem
Ansuchen ein Bedenken entgegen stehe, zur Einhohlung
der bezirksgerichtlichen Bewilligung unverzüglich einzusenden -
hat.
Am 23. Februar 1818 vom k. k. J. Oe. Appellationsgerichte -
kundgemacht.
Max-Planck-Insttut für
europ