Volltext : Archiv für wichtige Anordnungen in den k.k. Oesterreichischen Staaten über Kriminal, und Civiljustitz, für merkwürdige Rechtsfälle, mit denen Entscheidungen der Gerichtshöfe (H. 6 (1820))

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Verlauf  dieser  Frist  durch  die  Eintragung  eines  solchen
dinglichen  Rechts  nur  von  der  Zeit  an,  wo  sie  bey  dem
Kärnthnerischen  Landrechte  angesucht  und  bewilliget  wird,
ein  landtafliches  Vorrecht  erwirket  werden  kann.  Welches -
  hiermit  zum  Nachverhalt,  und  zur  allgemeinen  Benehmungswissenschaft -
  bekannt  gemacht  wird.
61.
Zu  den  §.  §.  431.  433.
Hofdeeret  der  k.  k.  obersten  Justißzstelle  vom  14.  Hornung -
  1818,  an  das  k.  k.  J.  Oe.  Appellationsgericht.
Dem  Appellationsgerichte  wird  über  die  mit  Bericht
anher  vorgelegte  Anfrage  des  Bezirksgerichts  N.  in  Jllyrien, -
  in  Betreff  der  von  den  Grundobrigkeiten  in  Jllyrien,
ohne  verläufige  bezirksgerichtliche  Bewilligung  beschehenden
grundbücherlichen  Umschreibungen  der  unterthänigen  Realitäten -
  bedeutet:  daß  es  zur  weitern  Uebertragung  des  Eigenthums -
  mittelst  Vertrages  bey  Bauerngütern  nach  Maßgabe -
  des  §.  433.  allgem.  bürgerl.  Gesetzbuches  genug  sey,
wenn  der  Uebergeber  und  Uebernehmer,  oder  auch  nur  der
Uebergeber  allein  vor  der  Grundobrigkeit  erscheinet,  und
die  Einverleibung  des  Erwerbungsgeschäfts  in  das  öffentliche -
  Buch  ansuchet,  worüber  dann  die  Grundobrigkeit  das
aufgenommene  Protokoll,  wenn  sie  nicht  zugleich  Zeutral=Bezirksgericht -
  ist,  an  dieses  mit  dem  Gutachien,  ob  dem
Ansuchen  ein  Bedenken  entgegen  stehe,  zur  Einhohlung
der  bezirksgerichtlichen  Bewilligung  unverzüglich  einzusenden -
  hat.
Am  23.  Februar  1818  vom  k.  k.  J.  Oe.  Appellationsgerichte -
  kundgemacht.
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europ
            
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