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reinen Vernunft, aus praktischen Ideen. Rez. wundert sich,
daß Hr. H. die Ableitung der Nothwendigkeit des Staats aus
bloßer Vernunft (S. 45) zu bezweifeln scheint, da es doch
keine andre Quelle unbedingter (denn bedingte wird hier
doch hoffentlich nicht gemeint?) Nothwendigkeit gibt und die
Ableitung des Satzes, daß ein Staat seyn solle, aus dieser
Quelle so leicht ist. Nehmlich: aus dem Gesetze der prak¬
tischen Vernunft, daß das Recht seyn solle Alles in Allem und
daß der Gerechtigkeit die Souverainität über die Welt gebühre,
ergibt sich das Gebot, welches für alle und jede gilt: die Will=
kühr (der Privatwille) der Einzelnen soll sich der Herrschaft
des Rechts und der Gerechtigkeit (dem allgemeinen Willen)
unterordnen. Aus dieser Idee der Einigung der Willkühr Al¬
ler unter der Fahne des Rechts und der Gerechtigkeit fließt das
Ideal eines Menschenverhältnisses, in welchem die Willkühr
eines Jeden so weit eingeschränkt ist, das Allen ihr Recht wie¬
derfährt, d. i. das Ideal eines Staates. Wahrlich! Rez.
sieht nicht ein, was man zur Deduction des Staats und sei=
ner praktischen Realität weiter bedürfe, als eine systematische
Ausführung dieser, hier nur kurz angedeuteten, Ideen. Lasse
man doch die Metapolitik da, wohin ihr Nahme schon sie
weißt, bey der Politik. Hier ist sie zweckmäßig. Denn
die Politik im strengen Sinne, d. i. die Wissenschaft der Mit=
tel zum Staatszweck geht sehr richtig von dem Satze aus, daß
der Staat ein sehr heilsames, mithin räthliches Institut für
den Menschen auf Erden sey. Und dieses, die Heilsamkeit
und Räthlichkeit des Staates, aber auch nur dieses kann aus
den Sätzen, welche man neuerlich unter dem Nahmen Meta¬
politik zusammengestellt hat, bewiesen werden.
Rez. wünscht aus Gründen, welche sich von selbst verste¬
hen, vor der Anzeige und Kritik der staatsrechtlichen Lehre
selbst das ganze System des Hrn. Verf. übersehen zu können
und behält daher die Prüfung der Theorie der Staatsgrundver=
träge der Rezension des zweyten und letzten Theils dieser Schrift
vor. Nur zwey Bemerkungen, deren eine diese Schrift, die
andre die Wissenschaft, welcher jene gewidmet ist, betrifft,
mögen diese Rezension schließen.
1) Das
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INIVERSIT
—
Max-Planck-Institut für
UNIVERSITÄ
europäische Rechtsgeschichte
TÜBING